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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6302/13

Datum:
25.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 6302/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0225.16K6302.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehens- und Fördervertrag vom 26./29. April 1998 verpflichtet ist, Aufwendungszuschüsse i.H.v. monatlich 136,34 € für die Monate November 2008 bis März 2009 und i.H.v. monatlich 68,17 € für die Monate April 2009 bis Juni 2010, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten des Folgemonats bis zum 16. März 2011, an die Klägerin zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin überzahlte „Zinsen“ i.H.v. 172,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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