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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4331/14

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 4331/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0903.16K4331.14.00
 
Schlagworte:
Bundessportförderung, DOSB, Fördersystematik, Förderrichtlinie, Bundesinteresse, World Games, Weltmeisterschaft
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Zuwendungsbewilligung im Rahmen der Sportfachverbandsförderung des Bundes ist mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis.

2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden.

3. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob bei der Anwendung der jeweiligen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.

4. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist.

5. Ist in die Bewilligungsentscheidung des Zuwendungsgebers eine private Institution in beratender Weise eingebunden, verbleibt die endgültige Bewilligungsentscheidung bei der Bewilligungsbehörde selbst.

6. Haben beratende Institution und Bewilligungsbehörde unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Auslegung eines Förderkriteriums, ist allein maßgeblich die Auslegung und darauf basierende Anwendung durch die Bewilligungsbehörde.

7. Der Zuwendungsgeber ist im Rahmen der Förderung von Bundessportfachverbänden nicht verpflichtet, zwischen Sportarten zu differenzieren, die hinsichtlich äußerer Merkmale wie Ausstattungsaufwand und Mannschaftsstärke unterschiedliche Anforderungen haben.

8. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch des Subventionsantragstellers auf Gleichbehandlung mit einem seitens der Bewilligungsbehörde als in der Vergangenheit rechtswidrig gefördert erkannten Dritten, sofern es sich bei der früheren, fehlerhaften Bewilligungsentscheidung nur um einen Ausreißer handelt und diese nicht Ausdruck einer damaligen Verwaltungspraxis war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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