Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3369/14

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 3369/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0903.16K3369.14.00
 
Schlagworte:
ESF-Förderprogramm, Auflagenverstoß, ANBest-P, Allgemeine Nebenbestimmungen, Vergaberecht, VOL/A, freiberufliche Leistungen, Nichtigkeit einer Auflage, Unbestimmtheit, Auslegung von Verwaltungsakt, Austausch der Rechtsgrundlage, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Wesensänderung
Normen:
VwVfG §§ 36 Abs. 2 Nr. 4, 37, 44, 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 49a Abs. 1;; VwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 2; VOL/A §§ 1, 3;; BGB §§ 133, 157
Leitsätze:

1. Die zum Bestandteil eines Zuwendungsbescheides gemachten und diesem beigefügten ANBest-P (dort Ziff. 3.1) sind als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren.

2. Ist eine Auflage in einer die Schwelle von § 44 Abs. 1 VwVfG überschreitenden Weise unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

3. Ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln.

4. Es kommt bei der Auslegung maßgeblich darauf an, wie der Betroffene selbst nach allen ihm bekannten Umständen in einer verobjektivierten Weise den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.

5. Bei der Auslegung sind sowohl die subjektiven Vorstellungen des Adressaten als auch der erlassenden Behörde unerheblich. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

6. Inhaltlich hinreichend bestimmt ist eine Auflage nur dann, wenn nach diesen Maßgaben die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt.

7. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit einer Auflage nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.

8. Durch die zuwendungsrechtliche Nebenbestimmung in Ziff. 3 ANBest-P gelten im Zuwendungsrechtsverhältnis die Bestimmungen der VOL und VOB konstitutiv in ihrer Gesamtheit ohne weitere Einschränkungen.

9. Nach der Nebenbestimmung in Ziff. 3 ANBest-P unterfallen Aufträge zu freiberuflichen Leistungen unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte nicht dem Anwendungsbereich der VOL/A.

10. Ein Austausch der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage sowie die Ergänzung von diesbezüglichen Ermessenserwägungen kommen nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.

 
Tenor:

Der Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank