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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2428/14

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 2428/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0903.16K2428.14.00
 
Schlagworte:
Bundessportförderung, Subsidiaritätsprinzip, Haushaltsrecht, Förderrichtlinie, Eigenmittel, Verbandsautonomie, Finanzstruktur, Vertrauensschutz
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BHO §§ 6, 7, 23, 44
Leitsätze:

1. Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Zuwendungsbewilligung im Rahmen der Sportfachverbandsförderung des Bundes ist mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis.

2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden.

3. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob bei der Anwendung der jeweiligen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.

4. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist.

5. Nach dem subventionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip stellt der Zuwendungsgeber seine Zuwendungen nur in dem Umfang zur Verfügung, wie dies zur Erfüllung öffentlicher Zwecke unabdingbar ist.

6. Der Zuwendungsempfänger hat den Zuwendungszweck in erster Linie selbst zu finanzieren, entweder durch Eigenmittel oder durch Mittel Dritter.

7. Das Subsidiaritätsprinzip steht nicht zur Disposition der Bewilligungsbehörde, sondern ist eine rechtsverbindliche und gerichtlich voll nachprüfbare Schranke für die Zuwendungsgewährung.

8. Die Prüfung des Subsidiaritätsgrundsatzes hat je nach Einzelfall anhand sämtlicher Umstände zu erfolgen, die für die finanzielle Struktur des Zuwendungsempfängers bedeutsam sind.

9. Die Bewilligungsbehörde hat sich hierbei von dem sportförderungsrechtlichen Grundsatz leiten zu lassen, dass die Verantwortung der Finanzierung der Aufgaben des Sports grundsätzlich bei seinen autonomen Organisationen liegt.

10. Übersteigen die seitens eines Sportverbands für sein Präsidium bzw. seinen Rechtsberater ausgegebenen Vergütungen und Honorare die im Jahr eingesetzten Eigenmittel für den zu fördernden Leistungssport, ist dies ein gewichtiges Indiz, dass eine Bundeszuwendung nicht erforderlich ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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