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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Klage der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs, dass Prozesskostenhilfe nicht nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Prozesskostenhilfe ist jedoch zu versagen, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist,
4vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13 Juli 2009 -17 E 696/08-.
5Gemessen an diesen Kriterien hat die vorliegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
6Der Bescheid des Beklagten vom 13.06.2014 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres in Brasilien erworbenen „Ensino Medio“ in der Fachrichtung „Magistério“ mit der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin.
7Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Grundschullehrerausbildung in Brasilien mit dem reglementierten Beruf des Erziehers setzt u. a. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW - BQFG NRW - voraus, dass zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Hier liegen wesentliche Unterschiede gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW bereits hinsichtlich der Ausbildungsdauer vor. Der berufsspezifische Teil der Ausbildung der Klägerin in Brasilien betrug nämlich (nur) 570 Stunden, wohingegen der fachrichtungsbezogene Lernbereich nach den Lernplänen der Fachschule für Sozialpädagogik von 2009 mindestens 1800 Stunden, also mehr als die dreifache Stundenzahl, betrug. Nach den Lernplänen von 2014 ist dieser Anteil sogar noch erhöht worden auf mindestens 3000 Unterrichtsstunden. Desweiteren scheitert die begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit daran, dass die von der Klägerin in Brasilien im Rahmen des „Enisio Medio“ erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse als Grundschullehrerin sich wesentlich von denjenigen Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, die in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin erworben werden und für die Ausübung des Berufes maßgeblich sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW. Denn die Ausbildung der Klägerin zur Grundschullehrerin beschränkt sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Kindern im Vorschul- und Grundschulalter bis max. 12 Jahren. Die hiesige Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin umfasst aber desweiteren Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren. Auf die Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2009 – 312.6.08.01.13 - und vom 22.05.2014 - - 313.6.08.01.13 – wird verwiesen. Die hierfür erforderliche Ausbildung, wie etwa Heimerziehung, Bildungsbereiche in der Kinder- und Jugendarbeit, Rechtliche Grundlagen, hat die Klägerin in ihrer Ausbildung in Brasilien nicht erworben. Einschlägige Berufserfahrung hat die Klägerin in diesem Bereich nicht erlangt bzw. nachgewiesen, so dass die fehlenden Fähigkeiten und Kenntnisse daher nicht gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BVQG NRW ausgleichen können.