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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3016/09

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3016/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:1114.9K3016.09.00
 
Tenor:

Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. März 2009 (BK 3a-09/002) wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Beigeladenen im Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin genehmigt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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