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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1451/12

Datum:
01.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1451/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:1201.9K1451.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2011 und des Beschwerdebescheids vom 20. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger für den 09. September 2011 weitere 4 Std. 55 Minuten als Dienstzeit gutzuschreiben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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