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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagten zu ¼.
Tatbestand
2Die Klägerin wurde von der Beklagten zum Wintersemester 2010/2011 in den Masterstudiengang „Altamerikanistik und Ethnologie“ eingeschrieben.
3In diesem Semester unterzog sie sich erstmals der in Form einer Seminararbeit angebotenen Modulprüfung „Kulturanthropologie der Amerikas“. Die Prüferin Prof. Dr. O. bewertete die Leistung wegen Plagiats mit nicht ausreichend (5,0). Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen Täuschungsversuchs ein Fehlversuch vermerkt worden sei und dass aufgrund dieses Täuschungsversuchs nur eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit bestehe. Nach einem weiteren Täuschungsversuch erfolge die sofortige Exmatrikulation.
4Im Sommersemester 2011 unterzog sich die Klägerin dem ersten Wiederholungsversuch, den die Prüferin Prof. Dr. H. mit ungenügend (5,0) bewertete. In der Begründung wies sie auf zahlreiche wortwörtlich ohne Kennzeichnung übernommene Textpassagen aus Wikipedia usw. hin. Deshalb mangele es an einer eigenständigen und wissenschaftlich sauberen Themenbearbeitung.
5Im Wintersemester 2012/2013 unterzog sich die Klägerin dem zweiten Wiederholungsversuch, der von der Erstkorrektorin Dr. Z. zunächst mit 2,3 bewertet wurde. Nachdem die Zweitkorrektorin Prof. Dr. O. die Arbeit wegen Plagiats mit 5,0 bewertet hatte, schloss sich die Erstkorrektorin diesem Votum nach nochmaliger Prüfung an. Die anschließend von der Beklagten zur Überprüfung hinzugezogene Prof. Dr. H. bewertete die Arbeit inhaltlich mit ungenügend. Ihr sei allerdings unklar, ob es sich um eine absichtliche Täuschung oder einfach nur um Unvermögen handele.
6Daraufhin erklärte die Philosophische Fakultät der Beklagten mit Bescheid vom 19.08.2013, dass die Klägerin gemäß § 14 Abs. 8 der Masterprüfungsordnung (MPO 2009) aufgrund mehrfacher Täuschungsversuche das Studium endgültig nicht bestanden habe und nunmehr exmatrikuliert werde.
7Den dagegen am 02.09.2013 erhobenen Widerspruch wies der Dekan mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2013 zurück. Hierin heißt es unter anderem, dass aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin mildere Sanktionen als die Exmatrikulation offenbar keine abschreckende Wirkung zeigten und in ihrem Fall nicht geeignet seien, die Chancengleichheit unter den Studierenden sicher zu stellen.
8Am 21.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die angegriffene Entscheidung könne nicht auf § 13 Abs. 3 MPO 2009 gestützt werden. Fraglich sei zunächst, ob es sich bei dem fraglichen Modul um ein Pflichtmodul oder um ein Wahlpflichtmodul handele. Jedenfalls in der (hier allerdings nicht anwendbaren) Neufassung der Masterprüfungsordnung vom 12.07.2013 sei das Fach als Wahlpflichtmodul vorgesehen. Die Entscheidung der Beklagten sei aber auch aus einem anderen Grund falsch. Die Beklagte selbst habe diesen Prüfungsversuch zunächst mit der Note 2,3 und damit als bestanden bewertet. In rechtlicher Hinsicht stelle sich die nachträgliche Herabsetzung dieser Bewertung auf 5,0 als Aufhebung der ursprünglichen Prüfungsentscheidung nach den §§ 48 ff. VwVfG NRW dar. Selbst wenn man unterstelle, dass die ursprüngliche Prüfungsentscheidung wegen § 14 Abs. 3 Satz 1 MPO 2009 rechtswidrig gewesen sei, sei die Rücknahme dieser Prüfungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermessensfehlerhaft. Die von der Beklagten nachträglich gerügten Mängel des Literaturverzeichnisses des dritten Prüfungsversuchs und die Zitierfehler seien zum Zeitpunkt der ursprünglichen Prüfungsentscheidung bereits offenbar gewesen und hätten, sofern sie die Anwendbarkeit des §§ 14 Abs. 3 Satz 1 MPO 2009 begründeten, von vornherein zur Bewertung mit 5,0 führen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, zeige, dass bei der Beklagten augenscheinlich keine eindeutigen Maßstäbe darüber vorlägen, welchen Anforderungen die Begutachtung einer Prüfungsleistung genügen müsse und welcher wissenschaftlicher Anspruch an eine Seminararbeit zu stellen sei. Dies könne der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei ihr jedenfalls im dritten Prüfungsversuch kein Täuschungsvorsatz zu machen. Die Beklagte verlange, dass keine anderen als die im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet würden und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sein, als solche kenntlich gemacht würden. Die fragliche Masterprüfungsordnung sehe hinsichtlich schriftlicher Arbeiten, anders als bei der Masterarbeit, derartige Anforderungen aber genauso wenig nicht vor wie eine eidesstattliche Versicherung. Für den Fall, dass lediglich von einer unsauberen Arbeitsweise gesprochen werden könne, greife § 14 Abs. 3 Satz 1 MPO 2009 ohnehin nicht. Die Beklagte habe ausweislich der Stellungnahme der beteiligten Prüfer hinsichtlich der Mängel des Literaturverzeichnisses und der Zitierweise selbst angenommen, dass der Klägerin nur Unsauberkeit vorgeworfen werden könne. Diese Unsauberkeit betreffe auch nur drei Absätze von insgesamt 26 Seiten der Seminararbeit. Von der Prüferin sei der Klägerin zudem bescheinigt worden, dass sie erhebliche Eigenleistungen in dieser Seminararbeit erbracht habe. Deshalb könne ihr nur der Vorwurf einer unsauberen bzw. unsorgfältigen Arbeitsweise gemacht werden, nicht aber der Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin nach dem ersten Prüfungsversuch schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Plagiate zur Last gelegt würden und nach dem zweiten Prüfungsversuch seitens der Beklagten mit der Klägerin ein Gespräch geführt worden sei, wie richtig wissenschaftlich gearbeitet werde. Die Klägerin habe diese Ausführungen durchaus beherzigt. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der Prüfer, dass die Klägerin im dritten Prüfungsversuch bereits deutlich besser den wissenschaftlichen Gepflogenheiten bei der Zitierung und Quellenangabe entsprochen habe als bei den vorherigen Prüfungsversuchen. Sie habe ihre Arbeit durchgesehen und mit ihren Quellen abgeglichen. Dabei haben Sie übersehen, dass sie an drei Stellen tatsächlich Inhalte anderer Veröffentlichungen aufgenommen habe, ohne diese anderen Veröffentlichungen ordnungsgemäß zu zitieren. Insoweit könne ihr aber nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Eine Exmatrikulation auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 MPO 2009 komme deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Zudem könne die Klägerin auch nicht nach Maßgabe des § 14 Abs. 8 MPO 2009 wegen eines mehrfachen oder sonst schwerwiegenden Täuschungsversuchs exmatrikuliert werden. Möglicherweise wäre eine Exmatrikulation nach dieser Vorschrift nach den ersten beiden Prüfungsversuchen zulässig gewesen. Die Beklagte sei aber nicht in dieser Weise vorgegangen, sondern habe die Klägerin zum dritten Prüfungsversuch antreten lassen und in der Leistungsübersicht bis zum Januar 2014 auch nicht vermerkt, dass der Klägerin Täuschungsversuche oder Täuschungen angelastet worden seien. Damit habe die Beklagte das Recht verwirkt, aufgrund der in den ersten beiden Prüfungsversuchen der Klägerin angelasteten Täuschungsversuche eine Exmatrikulation nach § 14 Abs. 8 MPO 2009 auszusprechen.
9In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, die Aussage zur Exmatrikulation im Bescheid vom 19.08.2013 stelle lediglich die Ankündigung dar, da die Exmatrikulation nicht durch den Dekan, sondern durch das zuständige Studierendensekretariat ausgesprochen werde. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Exmatrikulation in der Hauptsache für erledigt erklärt.
10Die Klägerin beantragt nunmehr,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.08.2013 in der Gestalt der Erklärungen in der heutigen mündlichen Verhandlung und des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2013 zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch im Modul „Kulturantrophologie der Amerikas“ zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Ergänzend führt sie aus: Die Klägerin habe keinen Antrag auf einen Wechsel in die Masterprüfungsordnung vom 13.07.2012 nach § 27 Abs. 4 gestellt. Anwendung finde deshalb weiterhin die MPO 2009, nach der das fragliche Modul ein Pflichtmodul sei. Im Zuge der Reakkreditierung der Studiengänge der philosophischen Fakultät sei das Forschungsmodul „Ethnologie Amerikas“ zum Wintersemester 2013/2014 in das Mastermodul „Kulturanthropologie der Amerikas“ umbenannt worden. Inhaltlich habe sich das Modul indes nicht verändert. Prüfungsgegenstand und Lernziel seien unverändert geblieben. Das Modul werde sowohl von Studierenden besucht, die nach der Masterprüfungsordnung 2009 studierten, also von Studierenden, die nach der Masterprüfungsordnung 2012 studierten. Für erstere handele es sich um ein Pflichtmodul, für letzere um ein Wahlpflichtmodul.
15Zur Bewertung des dritten Prüfungsversuch sei anzumerken: Gemäß § 17 Abs. 2 MPO 2009 seien Modulprüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen werde, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichmöglichkeit vorgesehen sei, grundsätzlich von zwei Prüfern zu bewerten. Die jeweilige Note ergebe sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es treffe zu, dass die Erstprüferin die Hausarbeit zunächst mit der Note 2,3 bewertet habe und ihre Einzelbewertung in das Prüfungsverwaltungssystem eingetragen habe. Jedoch sei die Bewertung der schriftlichen Arbeit erst abgeschlossen, wenn die Bewertung beider Prüfer vorliege und die Gesamtnote gebildet werden könne. Setze sich eine Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der beiden Prüfer zusammen, stelle die Einzelbewertung eines Prüfers keinen selbstständigen Verwaltungsakt dar, sondern es handele sich um eine Teilentscheidung im Vorfeld. Die Korrektur der Notenangabe im Prüfungsverwaltungssystem sei daher auch keine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne von § 48 VwVfG NRW. Die Mängel der Arbeit seien daher auch nicht nachträglich gerügt, sondern im Verlauf des Bewertungsverfahrens geltend gemacht worden. Von den von der Klägerin geltend gemachten unterschiedlichen Maßstäben bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Aus dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung und dem Zweck der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit zu ermitteln, folge, dass Textzitate nur unter konkreter Angabe der tatsächlich verwendeten Literatur zulässig sein. Übernehme ein Prüfling wortwörtlich ganze Absätze eines fremden Textes entweder ohne Angabe von Referenzen oder aber unter Angabe einer falschen Quelle, erschwere er bewusst die Kontrolle der eigenen Leistung und erwecke den Eindruck, die Textpassagen selbst formuliert zu haben. Die Täuschungshandlung bestehe in dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung über die eigene Leistung. Gelinge es dem Prüfling, mit dieser Methode den Prüfer zu täuschen, sei dies wohl kaum dem Prüfer anzulasten. Die Täuschung werde nicht dadurch unbeachtlich oder weniger verwerflich, dass sie nicht sofort vom Prüfer erkannt worden sei. Eine Täuschung liege im Übrigen nicht nur dann vor, wenn der Prüfling zuvor an Eides Statt versichert habe, keine anderen als die im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet zu haben und andere Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen übernommen worden sein, als solche kenntlich gemacht zu haben. Die Versicherung an Eides statt sei nicht Tatbestandsvoraussetzung eines Täuschungsversuchs. Vielmehr sei sie Abschreckungsinstrument, weil die Täuschung im Prüfungsverfahren erst durch die Versicherung an Eides statt zur Straftat werde. Die Beklagte habe ihr Recht, das Nichtbestehen alleine wegen der vielen Täuschungsversuche auszusprechen, auch nicht verwirkt. Die abschließende Bewertung des dritten Prüfungsversuchs durch die Zweitprüferin Prof. Dr. O. sei zeitlich mit der Vorbereitung der Prüfungsausschusssitzung, in der über die Konsequenzen der ersten beiden Täuschungsversuche beschlossen werden sollte, zusammengefallen. Die Prüfungsausschusssitzung habe am 10.07.2013 stattgefunden und die Bewertung durch Prof. Dr. O. sei dem Prüfungsamt am 09.07.2013 bekannt geworden. Der dritte Prüfungsversuch sei daraufhin in die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit einbezogen worden. Da noch keine bestandskräftige Entscheidung des Prüfungsausschusses über die ersten beiden Prüfungsversuche vorgelegen habe, habe der Prüfungsausschuss die Klägerin zum dritten Prüfungsversuch zugelassen. Ein Zulassungshindernis habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen.
16Der Umstand, dass die dritte Prüfungsarbeit der Klägerin weniger falsche Textquellen enthalten habe als die ersten beiden Prüfungsarbeiten, vermöge die Verhältnismäßigkeit der Bewertung der dritten Prüfungsarbeit als Täuschungsversuch nicht in Frage zu stellen. Da der Klägerin bereits zwei Täuschungsversuche nachgewiesen worden seien und sie auf die Konsequenzen weiterer Täuschungsversuche hingewiesen worden sei, habe sie im dritten Prüfungsversuch um das größte Maß an Redlichkeit und Genauigkeit beim Abfassen ihrer Prüfungsarbeit bemüht sein müssen. Im Wiederholungsfalle reichten dann schon Verstöße im geringeren Umfang zur Verwirklichung des Täuschungstatbestandes aus. Wie die Klägerin selbst einräume, erfüllten die beiden ersten Täuschungsversuche bereits den Tatbestand des mehrfachen und sonst schwerwiegenden Täuschungsversuchs gemäß § 14 Abs. 8 MPO 2009. Schon das begründe die Exmatrikulation der Klägerin. Der Umstand, dass von einer entsprechenden Entscheidung des Prüfungsausschusses ein weiterer Fehlversuch der Klägerin hinzugekommen sei, führe zum endgültigen Nichtbestehen im Studiengang und begründe ebenfalls eine Exmatrikulation.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Exmatrikulation übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
20Die nunmehr noch anhängige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid vom 19.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit in ihm das endgültige Nichtbestehen festgestellt wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Prüfungszulassung.
22Nicht gestützt werden kann der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen indes auf § 14 Abs. 8 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 15.07.2009 (MPO 2009). Nach dieser Vorschrift kann der Prüfling im Falle eines mehrfachen oder sonst schwerwiegenden Täuschungsversuchs exmatrikuliert werden. Nach dem Wortlaut ermächtigt die Norm also lediglich zur Exmatrikulation, nicht aber zu der hier in Rede stehenden Feststellung des (endgültigen) Nichtbestehens der Masterprüfung. Dies ist vom Ordnungsgeber zwar möglicherweise anders gewollt gewesen. Diese (unterstellte) Intention findet im Normtext aber keine Andeutung und kann deshalb rechtlich keine Berücksichtigung finden.
23Rechtsgrundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen ist aber § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 MPO 2009. Nach § 13 Abs. 3 MPO 2009 ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn sie auch bei der zweiten Wiederholung nicht bestanden wird. Handelt es sich um ein Pflichtmodul, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden (siehe auch § 20 Abs. 8 Satz 1 MPO 2009). Nach § 6 Abs. 3 MPO 2009 achtet das Prüfungsamt darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen.
24Die in den vorgenannten Bestimmungen genannten Voraussetzungen für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens liegen hier vor. Die Klägerin hat sich der Prüfung im fraglichen Modul, das nach der hier maßgeblichen Prüfungsordnung unstreitig ein Pflichtmodul ist, dreimal erfolglos unterzogen. Für die ersten beiden Prüfungen steht dies bestandskräftig fest, weil die Klägerin gegen die zu diesen Versuchen ergangenen Nichtbestehensentscheidungen der Beklagten bis heute keine Rechtsbehelfe erhoben hat und dies nunmehr – nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – auch nicht mehr zulässigerweise kann. Im hier allein noch streitigen dritten Prüfungsversuch ist die Klägerin ebenfalls gescheitert, so dass ihr Prüfungsanspruch insgesamt erfüllt worden ist.
25Die Bewertung dieser dritten Seminararbeit als nicht ausreichende Leistung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat eingehend wie nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin auch in ihrem dritten Prüfungsversuch trotz der geschilderten Vorgeschichte mit zwei vorhergehenden Täuschungsversuchen und trotz zahlreicher vorheriger und auch in persönlichen Gesprächen geäußerten Mahnungen wiederum maßgebliche Passagen ihrer Seminararbeit mit fremden Texten bestückt hat, ohne dies entsprechend kenntlich zu machen. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Erarbeitung und Abgabe der Seminararbeit bewusst war, dass eine solche Vorgehensweise unzulässig ist, weil bei den Prüfern der Eindruck erweckt wird, die fraglichen Passagen stammten ausschließlich von ihr. Rechtlich unerheblich ist der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, eine Pflicht des Inhalts, die Verwendung fremder Texte kenntlich zu machen, sei nicht ausdrücklich normiert. Dass im Masterstudium an einer deutschen Universität die Verwendung fremder Texte kenntlich gemacht werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Normierung in der Prüfungsordnung.
26Fehl geht im Übrigen der weitere Einwand der Klägerin, ihr könne die von der Erstkorrektorin zunächst vergebene Note (2,3) nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW einfach wieder entzogen werden. Die Beklagte hat dazu zutreffend ausgeführt, dass der in Rede stehende Bewertungsvorgang erst mit der Abgabe beider Prüferbenotungen und der Bildung der Gesamtnote (aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen) abgeschlossen gewesen sei (vgl. § 17 Abs. 2 MPO 2009). Richtig ist deshalb auch die weitere Einschätzung der Beklagten, wonach die Einzelnote selbst – ungeachtet ihrer Einstellung in das Prüfungsverwaltungssystem – kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Verwaltungsinternum sei.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils (Exmatrikulation) entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie den Rechtsstreit insoweit voraussichtlich verloren hätte. Die Vertreterin der Beklagten hat zwar in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Dekan in dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides lediglich eine Exmatrikulation durch den zuständigen Rektor (bzw. „dessen“ Studierendensekretariat) habe ankündigen wollen. Ein unbefangener Studierender als Empfänger des Bescheides musste angesichts von dessen Formulierung indes davon ausgehen, dass zusätzlich zu der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens auch die Exmatrikulation im Sinne der §§ 51 Abs. 3 lit. e, 63 Abs. 5 Satz 6 HG NRW ausgesprochen werden sollte. Eine solche Exmatrikulation im Rechtssinne – durch den Dekan – war zwar offenbar nie beabsichtigt, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich machen konnte. Die Formulierung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides und vor allem der Bezug auf den insoweit missglückten Wortlaut von § 14 Abs. 8 Satz 1 und 2 MPO 2009 lassen einen objektiven Dritten aber nur darauf schließen, dass der Dekan selbst (und nicht der nach dem Hochschulgesetz sachlich zuständige Rektor) die Exmatrikulationsentscheidung vorgenommen hat. Diese Regelung hat sich mit Blick auf ihre konkludente Aufhebung in der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin der Beklagten zwar nunmehr erledigt; die Verfahrenskosten muss die Beklagte insoweit aber gleichwohl tragen.
28Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.