Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
2Die Anträge,
3dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kalkan zu bewilligen und
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,
5haben keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
6Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
7Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann nach dem gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis unter anderem zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG) und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 b) AufenthG) und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
8Danach besteht der Anspruch nur dann, wenn sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladene die Voraussetzungen der Ermessensvorschriften in § 61 Abs. 2 AsylVfG bzw. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegen und das ihnen erteilte Ermessen auf Null reduziert ist.
9Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene hat die Zustimmung zu Recht verweigert, so dass die Antragsgegnerin gehindert war, im Ermessenswege die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben.
10Die Beigeladene hat in beanstandungsfreier Weise eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgenommen. Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin hat die Beigeladene ihre Zustimmung zur Beschäftigungserlaubnis verweigert, weil bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Dies zweifelt der Antragsteller zwar an, weil nur wenige Arbeitssuchende aus Deutschland oder andere Bevorrechtigte die Zubereitung von indischem Eis beherrschten. Er hingegen sei in der Lage, sehr spezielle Eissorten, nämlich solche, die aus seiner Heimat in Indien stammten, herzustellen. Diese Ausführungen geben jedoch keinen Anlass die Prüfung der Beigeladenen in Frage zu stellen. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 7. Januar 2014 (Beiakte Heft 1, Blatt 44) ist unter der Rubrik „Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahrungen“ „als Eismacher = Speiseneishersteller“ aufgeführt. Dass der potentielle Arbeitgeber einen indischen Spezialitäteneishersteller sucht, lässt sich der Stellenausschreibung nicht entnehmen. Auch die vorhergehende Stellenausschreibung vom 16. November 2013 (Beiakte Heft 1, Blatt 35) führte als Stellenbeschreibung die Bezeichnung „Produktion Speiseeis“, für die Kenntnisse erforderlich seien. Das Erfordernis spezieller Kenntnisse für die Herstellung indischer Eissorten lässt sich aber auch dieser Stellenbeschreibung nicht entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene zudem anhand eines durchgeführten Bewerberprofilsuchlaufs belegt, dass ausreichend Speiseeishersteller zur Verfügung stehen. Da sich die Zustimmung der Beigeladenen an der Stellenbeschreibung zu orientieren hat, kann auch von einer „anderslautenden formelhaften Behauptung der Beklagten“ in Bezug auf die Frage nach bevorrechtigten Arbeitnehmern keine Rede sein.
11Darüber hinaus belegt auch der Umstand, dass Bewerbungen dem potentiellen Arbeitgeber nicht vorlägen und die Stelle noch immer unbesetzt sei, nicht, dass es keine geeigneten Bewerber gibt, sondern nur, dass bislang kein Arbeitsvertrag geschlossen werden konnte. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber auf der Stellenausschreibung nicht sein Einverständnis erklärt hat, sein Stellenangebot unter www.arbeitsagentur.de zu veröffentlichen. Hierdurch hat er die Chance, seine freie Stelle zeitnah zu besetzen, nach Auffassung des Gerichts deutlich reduziert. Nach einer Internetrecherche des Gerichts ist der potentielle Arbeitgeber derzeit auch nicht bei der Jobbörse der Beigeladenen. Ein eigener Internetauftritt mit einem Hinweis auf die offene Stelle ist ebenfalls nicht zu finden.
12Dass der Antragsteller weiter von Sozialleistungen leben muss, ist für die Frage der Zustimmung der Beigeladenen unerheblich.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).