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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1212/14

Datum:
16.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1212/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0716.2L1212.14.00
 
Leitsätze:

Eine Duldungsverfügung darf von der Bauaufsichtsbehörde nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden. Ihr Erlass ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nur gerechtfertigt, wernn dies erforderlich ist, weil ein Vollstreckungshindernis in Gestalt einer zivilrechtlichen Berechtigung Dritter ausgeräumt werden soll. Bestehen entsprechende Anhaltspunkte im konkreten Fall, muss die Behörde dem in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG NRW weiter nachgehen und die betroffenen Personen ggf. nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anhören.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3544/14 gegen Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 (Az: 00/000/0000/0000) wird angeordnet.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.200,00 Euro festgesetzt.

 
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