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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5828/12

Datum:
28.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5828/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0128.2K5828.12.00
 
Leitsätze:

"Zu den Erfolgsaussichten der Klage eines betroffenen Eigentümers gegen die Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur"

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, den Klägern gesamtschuldnerisch auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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