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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5344/14

Datum:
18.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5344/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:1218.2K5344.14.00
 
Leitsätze:

1. Ein Vergleichsvertrag, in welchem Kostenschuldner und Kostengläubiger von den Gebührentrarifen der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (Verm-WertGebO) NRW abweichende niedrigere Gebühren vereinbaren, ist nichtig.

2. Der Kostenschuldner kann sich von vornherein nicht auf die Treuwidrigkeit der Gebührenfestsetzung berufen, wenn er weiß, dass der Gläubiger als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur an eine staatliche Gebührenordnung gebunden ist und von dieser nicht nach unten abweichen darf.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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