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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3657/13

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3657/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0721.2K3657.13.00
 
Leitsätze:

1. Ein durch das Einstellen der Bauarbeiten am genehmigten Vorhaben eingeleiteter Unterbrechungstatbestand (§ 77 Abs. 1 2. Alt. BauO NRW) wird durch einen dem Bauherrn erteilten Verlängerungsbescheid der Behörde rechtlich gewissermaßen überholt. Die Baugenehmigung gilt mit Erlass des Verlängerungsbescheides fort und kann ungeachtet der erfolgten Unterbrechung der Bauausführung bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraums ausgenutzt werden.

2. Ein Bauherr beginnt mit der weiteren Ausführung eines unterbrochenen Bauvorhabens nur dann, wenn er Arbeiten vornimmt, die über bloße Vorbereitungs-/Sicherungsmaßnahmen hinausgehen; weiterhin müssen mehr als nur nicht genehmigungspflichtige Arbeiten durchgeführt werden.

3. Stellt ein Bauherr einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 77 Abs. 2 BauO NRW rechtzeitig, so kann die Behörde vom Verwaltungsgericht auch dann zur Verlängerung verpflichtet werden, wenn der Zeitraum, um den verlängert werden soll, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon verstrichen ist. Das Begehren erledigt sich nicht, während der Dauer des Klageverfahrens ist der Ablauf der Verlängerungsfrist vielmehr gehemmt.

4. Über einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung hat die Behörde in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 8 Sätze 1 u. 2 BauO NRW in den dort genannten Fällen spätestens innerhalb von 12 Wochen zu entscheiden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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