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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3472/12

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3472/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0114.2K3472.12.00
 
Leitsätze:

1. Zu den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) an die Regelungen einer Baugenehmigung bezüglich vom genehmigten Bauvorhaben ausgehender Geräuschemissionen.

2. Ein einheitliches Bauvorhaben ist in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden. Geräuschimmissionen eines Vorhabens sind auch dann einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zu unterziehen, wenn für das Vorhaben von der Baugenehmigungsbehörde entgegen dieser Regel mehrere, nur Teile des Vorhabens regelnde Genehmigungen erteilt wurden.

3. Zu den für die Beurteilung eines Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen, die vom Bauherrn einzureichen sind, gehört bei Vorhaben mit relevanten Schallquellen (hier Krankenhaus mit Lüftungsanlagen und weiteren haustechnischen Anlagen) ein (belastbares) Immissionsschutzgutachten, damit zuverlässig beurteilt werden kann, ob das zu genehmigende Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorruft. Dieses formelle Erfordernis ist gerade mit Blick auf die betroffenen Grundstücksnachbarn unverzichtbar.

4. Zur Frage unzumutbarer Gerschäuschimmissionen bei Lüftungsanlagen, von denen tieffrequente Geräusche ausgehen können.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 8. April 2010 zur Errichtung eines Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) in der Fassung vom 2. Juli 2010, vom 26. September 2011 zur Änderung des Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) und vom 8. November 2011 zur Errichtung einer Lüftungsanlage (Az. 00/000/0000/0000) werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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