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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6355/12

Datum:
17.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6355/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0717.26K6355.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 17.16
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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