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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1045/14

Datum:
20.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1045/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:1020.26K1045.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für das laufende Schuljahr ab dem 20. Oktober 2014 bis zum 26. Juni 2015 für den gesamten Unterricht einschließlich der Zeiten des offenen Ganztages sowie der Pausenzeiten im Umfang von 40 Stunden/Woche durch die N.       e. V.   zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufug vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung uin Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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