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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhielt zunächst in den Jahren 2004 bis 2006 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 7.020,00 €, die mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten aus 2011 festgesetzt wurden.
3Mit einem weiteren Zusatz-FRB vom 10.12.2013 wurde die Darlehensschuld für 2011 auf weitere 4.687,00 € festgesetzt.
4Mit Bescheid vom selben Tag machte die Beklagte ein Angebot auf Bewilligung eines Nachlasses von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 5 b BAföG (vorzeitige Tilgung) in Höhe von 3.746,24 € (Darlehensbeträge von 7.020,00 € + 4.687,00 € = 11.707,00 € - 32 % = 7.960,76 €). Wegen bereits vom Kläger im Jahre 2011 geleistetem Einmalbetrag von 5.370,30 € (auf Grund eines Nachlasses von 1.649,70 € auf die Darlehenssumme von seinerzeit 7.020,00 €) setzte die Beklagte eine Rückzahlung von noch 2.590,46 € unter Beachtung der gesetzlichen Tilgungsgrenze von 10.000,00 € fest.
5Mit gegen beide Bescheide erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die abzulösende Darlehensschuld hätte nicht 11.707,00 €, sondern nur 10.000,00 € entsprechend der Tilgungsgrenze betragen dürfen.
6Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch sowohl hinsichtlich der Darlehenshöhe als auch hinsichtlich der Nachlassberechnung zurück.
7Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Im Jahr 2011 seien von der Beklagten keine Zahlungen an den Kläger erfolgt. Im Vertrauen auf den ersten FRB aus 2011 habe der Kläger vorzeitig getilgt und werde nunmehr mit einer weiteren Forderung überzogen, mit der er nicht habe disponieren können.
8Der Kläger beantragt,
9den Zusatz-FRB der Beklagten vom 10.12.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.08.2014 aufzuheben, hilfswiese die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor:
13Die Berechnung des Nachlasses entspreche der Rechtslage (§ 18 Abs. 5 b BAföG, § 6 DarlehensV). Die in § 17 Abs. 2 BAföG angesprochene Begrenzung des Darlehens auf 10.000,00 € sei eine reine Rückzahlungsbegrenzung, die die Darlehenssumme nicht von selbst reduziere, sondern lediglich im zeitlichen Vorlauf des Rückzahlungsverfahrens die weitere Einbeziehung ab dem Zeitpunkt beende, ab dem tatsächlich 10.000,00 € zurückgezahlt worden sind. Daher seien alle möglichen Teilerlasse nach § 18 b BAföG sowie ein etwaiger Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung – wie vorliegend – in ihrer Wirkung der Bestimmung der Deckelungsgrenze vorrangig.
14Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist ohne Erfolg.
17Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf deren Aufhebung bzw. Änderung.
18Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19Ergänzend ist auszuführen: In der Anlage zum Widerspruchsbescheid hat das Studentenwerk Berlin zutreffend erläutert, dass die Nachzahlung aus dem BAföG-Bescheid vom 20.06.2011 nicht direkt an den Kläger überwiesen wurde, sondern mit einer noch bestehenden Rückforderung aus einem Bescheid vom 20.05.2009 verrechnet wurde. Diese Verrechnung entspricht wirtschaftlich einer Darlehensförderung durch eine unmittelbare Auszahlung und kann in Höhe des Darlehens nunmehr zurückgefordert werden.
20Die Nachlassberechnung der Beklagten im (mit der Klage wohl nicht angefochtenen!) Bescheid vom 10.12.2013 ist zutreffend.
21Ausgangspunkt ist nach dem Gesetzeswortlaut die Darlehensrestschuld von 11.707,00 € und nicht die Tilgungsgrenze von 10.000,00 €. Die gedachte Rechnung des Klägers (10.000,00 € - 28,5 % Nachlass = 7.150,00 € - bereits geleisteter Einmaltilgung von 5.370,30 € = 1.179,70 € Restzahlung) entspricht also nicht der Rechtlage. Dem Hilfsantrag kann auch deshalb nicht entsprochen werden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23Der Gegenstandswert dürfte 2.590,00 € betragen.