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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 16.05.2013 beantragten die Kläger eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis für die Baugrundstücke T. 00, 00 in I. , Gemarkung O. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 und für die benachbarten Grundstücke Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 000 und 0000.
2Mit Bescheid des Beklagten vom 09.07.2013 wurde den Klägern mitgeteilt, dass auf den Grundstücken 0000, 0000, 0000, 000, 0000, 0000 und 000 keine Baulasten ruhen, während auf dem Grundstück 0000 eine Baulast, auf dem Grundstück 000 zwei Baulasten und auf den Grundstücken 0000 und 0000 je drei oder mehr Baulasten ruhen. Ablichtungen der betreffenden Baulastenblätter sowie der Lagepläne wurden beigefügt.
3Mit Gebührenbescheiden vom 09.07.2013 und 16.07.2013 forderte der Beklagte von den Klägern Gebühren in Höhe von 520,00 € bzw. 110,00 € für diese Auskunft aus dem Baulastverzeichnis gemäß Tarifstellen 2.5.6.3 und 2.5.6.4 AGebV NRW und reduzierte die Gebühr am 25.07.2013 um 10,00 €.
4Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Soweit der Beklagte für insgesamt acht (später berichtigt: sieben) Grundstücke die Auskunft erteilt habe, es bestünden keine Baulasten, sei die Gebühr von (7 x 10,00 € =) 70,00 € nach Tarifstelle 2.5.6.4 unstrittig.
5In Bezug auf die Auskunft zu bestehenden Baulasten stehe der Beklagte auf dem Standpunkt, dass für ein Grundstück mit einer eingetragenen Baulast 50,00 €, bei zwei eingetragenen Baulasten 100,00 € und bei drei und mehr eingetragenen Baulasten als Höchstgebühr 150,00 € zu veranlagen seien. Das widerspreche Tarifstelle 2.5.6.3, wonach „je Grundstück“ eine Gebühr von 50,00 € anfällt, höchstens aber eine Gebühr für die gesamte Auskunft von 150,00 €. Für die Auskunft zu den Flurstücken 000, 0000, 0000, 0000 und 0000 bestehe deshalb ein Anspruch des Beklagten in Höhe von jeweils – also je Grundstück – 50,00 €, höchstens aber 150,00 €. Insgesamt ergebe sich damit ein Kostenanspruch des Beklagten von 150,00 € + 70,00 € = 220,00 €.
6Die Kläger beantragen,
7die Gebührenbescheide des Beklagten vom 09.07.2013 und 16.07.2013 aufzuheben, soweit mehr als 220,00 € erhoben werden.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er trägt vor: Hinsichtlich der Bemessung der Gebühren bei dem Gebührentatbestand „Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück“ Tarifstelle 2.5.6.3 sei die sachgerechte Anwendung streitig.
11In der Verwaltungspraxis werde dies so gehandhabt, dass bei der schriftlichen Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis für ein abgefragtes Grundstück mit einer eingetragenen Baulast 50,00 €, für ein abgefragtes Grundstück mit zwei Baulasten 100,00 € und für ein abgefragtes Grundstück mit drei und mehr Baulasten 150,00 € erhoben würden. Dies sei sachgerecht, weil der Aufwand für die Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis mit der Anzahl der für das Grundstück bestehenden Baulasten entsprechend steige. Für die schriftliche Auskunftserteilung entstehe ein erheblicher Verwaltungsaufwand: Dazu müsse zunächst die Buchauskunft aufgerufen werden, um die Eigentümerdaten des jeweiligen Flurstücks zu erhalten. Dabei sei es auch notwendig, die Flurstücksdaten in der Historie zurückzuverfolgen und auch die Vorgängerflurstücke in den Katasterprogrammen zu überprüfen. Sollte eine Baulast auf einem alten Flurstück ruhen, müsse diese Baulast auf das neue Flurstück fortgeschrieben werden, sofern die Baulast auf das neue Flurstück noch zutrifft. Hierbei sei eventuell eine Löschung oder die Fortschreibung auf ein neues oder altes Baulastenblatt erforderlich. Veränderungsgründe der Flurstückbezeichnungen seien Flurbereinigungen oder Grundstücksteilungen. Die Baulastvorgänge müssten hinzugezogen und entsprechende Ablichtungen gefertigt werden. Diesem Verwaltungsaufwand trage die in der Tarifstelle 2.5.6.3 vorgesehene Mindestgebühr von 50,00 € für die schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück Rechnung. Bei mehreren Baulasten entstehe ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der es rechtfertige, bei zwei eingetragenen Baulasten für die schriftliche Auskunft eine Gebühr von 100,00 € zu erheben und für drei oder mehr Baulasten eine Gebühr von 150,00 €. Dies sei vom Wortlaut der Tarifstelle („Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück“) und vom Sinn und Zweck der Gebührenerhebung (zwischen wirtschaftlichem Wert und Verwaltungsaufwand soll ein angemessenes Verhältnis bestehen) gedeckt.
12Die Auslegung der Kläger zu der Tarifstelle 2.5.6.3 entspreche nicht dem Wortlaut der Tarifstelle (sonst müsste es heißen: „Jedoch höchstens 150,00 € pro Anfrage“) und werde dem entstehenden Verwaltungsaufwand bei der Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis nicht gerecht: Üblicherweise betreffe eine Anfrage nach bestehenden Baulasten nicht nur ein Grundstück, sondern mehrere (so auch im vorliegenden Fall, wo für 12 Grundstücke eine schriftliche Auskunft beantragt wurde). Eine Deckelung der Gebühren auf 150,00 € pro Anfrage würde bedeuten, dass unabhängig vom Verwaltungsaufwand für sämtliche belastete Grundstücke entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden und Kopien von den Baulastblättern und Lageplänen gefertigt werden müssen.
13Die Überschrift dieser Tarifstelle laute: „Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück“. Dies könne nur so verstanden werden, dass sich die dort bestimmte Mindest- und die Höchstgebühr auf die Auskunft für jedes Grundstück beziehe und nicht etwa für jede Anfrage, unabhängig davon, für wie viele Grundstücke sie gestellt werde.
14Der geschilderte Verwaltungsaufwand sei schon deshalb erforderlich, weil auch das Liegenschaftskataster nie tagesaktuell sei und kurzfristige Änderungen daher immer abgefragt werden müssten. Auch würden Veränderungen im Liegenschaftskataster in der Vergangenheit nicht automatisch dem Bauaufsichtsamt als der für die Führung des Baulastenverzeichnisses zuständigen Stelle gemeldet, so dass sich durchaus Veränderungen ergeben haben könnten, die dieser Stelle nicht bekannt seien. Da das Bauaufsichtsamt jedoch für die Richtigkeit schriftlicher Auskünfte verantwortlich sei und bei der Erteilung falscher Auskünfte schadensersatzpflichtig ist, ist der geschilderte Verwaltungsaufwand auch erforderlich.
15Die Kläger erwidern: Die Auslegung zu Tarifstelle 2.5.6.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung seitens des Beklagten widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Kostenregelung. Dort sei keine Rede davon, dass sich der Zusatz „jedoch höchstens 150,00 €“ auf das einzelne Grundstück beziehe, andernfalls hätte grammatikalisch der in der ersten Zeile dieser Tarifstelle genannte Zusatz „je Grundstück“ in der dritten Zeile wieder aufgenommen und wiederholt werden müssen. Das sei aber gerade nicht der Fall, so dass die Tarifstelle nur dahin auslegen lasse, dass höchstens 150,00 €“ je Auskunft, unabhängig von der Anzahl der auf das einzelne Grundstück bezogenen Baulasten, erhoben werden könnten.
16Zu dieser Auslegung zwinge auch ein Vergleich mit Tarifstelle 2.5.6.4. Hier bestehe Einvernehmen der Parteien darüber, dass sich der Zusatz „jedoch höchstens 100,00 €“ zwingend auf die jeweilige Auskunft beziehen muss, andernfalls würde diese Tarifstelle keinen Sinn machen.
17Ein in Bezug auf den Schwellenwert von 100,00 € bzw. 150,00 € unterschiedliche Auslegung der Tarifstellen 2.5.6.3 und 2.5.6.4 sei nicht gerechtfertigt, zumal der Wortlaut beider Tarifstellen dann diese unterschiedliche Auslegung zum Ausdruck bringen müssten.
18Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Klage ist ohne Erfolg.
20Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
21Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den ausführlichen Klageerwiderungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
22Ergänzend ist auszuführen:
23Die sprachlich verunglückte Fassung der einschlägigen Tarifstelle 2.5.6.3 lässt eine Auslegung allein anhand des Wortlauts nicht zu, weil mehrere Gebührenvarianten denkbar sind, also sowohl die von den Klägern bevorzugte (Höchstgebühr 150,00 € pro Auskunft unabhängig von der Anzahl der Grundstücke) als auch die vom Beklagten praktizierte (Höchstgebühr pro Grundstück).
24Sinn und Zweck der Gebührenerhebung im Allgemeinen
25- angemessenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe undWert / Nutzen der Amtshandlung unter Berücksichtigungdes Verwaltungsaufwands – vgl. §§ 3, 9 Gebührengesetz NRW -
26lassen jedoch nur eine Auslegung im Sinne der Verwaltungspraxis des Beklagten zu:
27Der Wert / Nutzen der Amtshandlung und der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand sind abhängig von der Anzahl der angefragten Grundstücke und der jeweils eingetragenen Baulasten. Eine Vielzahl von Grundstücken und Baulasten führt insbesondere nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung durch Synergieeffekte. Eine Höchstgebühr wäre deshalb sachlich nicht geboten; eine dennoch mit unklarem Wortlaut eingeführte Gebührenobergrenze darf sich jedoch nicht von o.g. Gebührenzweck lösen und zu willkürlichen Ergebnissen führen: Dies wäre immer dann der Fall, wenn in einer einzigen Anfrage mehrere Grundstücke gebündelt werden. Je nach Gestaltung der Anfrage und Zahl der eingebundenen Grundstücke würde eine Höchstgebühr pro Anfrage (und nicht pro Grundstück) diejenige Anfrage begünstigen, die viele Grundstücke beinhaltet, obwohl sich der Nutzen der Amtshandlung und der Verwaltungsaufwand am einzelnen Grundstück und nicht an der Gestaltung der Anfrage orientieren. Es ist deshalb sachgerecht und von der o.g. Tarifstelle gedeckt, die Gebührengrenze an der Anzahl der Baulasten pro Grundstück zu bemessen (insoweit bietet sich die Formulierung als Rahmengebühr „Euro 50,00 bis 150,00 je Grundstück“ an).
28Ein Vergleich mit der eindeutigen Formulierung der Gebührenhöhe in Tarifstelle 2.5.6.4. („Euro 10,00 je Grundstück, jedoch höchstens Euro 100,00) führt zu keiner anderen Auslegung, weil die Auskunft über das Fehlen eines Baulastenblatts einen erheblich geringeren Verwaltungsaufwand verursacht und eine Höchstgebühr (ab 11 Grundstücken) zwar ebenfalls nicht sachgerecht erscheinen lässt, aber vertretbar macht.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
321. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
39Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
41Beschluss
42Der Wert des Streitgegenstandes wird auf (520,00 € - 10,00 € = 510,00 + 110,00 € = 620,00 € - anerkannter 220,00 € =)
43400,00 €
44festgesetzt.
45Gründe
46Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
49Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.