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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhielt in den Jahren 2004 bis 2006 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 14.04.2013 wurden die Darlehensschuld auf 3.469,50 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 09.2008 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2013 festgesetzt.
4Mit Kostenbescheid vom 03.06.2013 forderte die Beklagte von den Kläger pauschale Kosten in Höhe von 25,00 € für die Ermittlung einer aktuellen Anschrift des Klägers.
5Mit dagegen jeweils erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid hätte bereits im September 2008 mit Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgen müssen; nunmehr sei die Forderung verjährt.
6Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.12.2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
7Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Ausweislich des zutreffenden Verweises des Bundesverwaltungsamtes auf die hier geltende zivilrechtliche Verjährung sei entgegen der Auffassung der Behörde weder auf die Bewilligungsbescheide noch auf den Rückzahlungsbescheid beziehungsweise das Datum der Fälligkeit einer vermeintlichen Darlehensforderung abzustellen. Die Bewilligungsbescheide besagten leidglich etwas darüber, dass dem Kläger eine Leistung gewährt sei, ob und in welcher Höhe der Kläger Rückzahlungen zu tätigen habe, sei mit diesem Bescheid nicht verbunden gewesen, weshalb diesbezüglich auch keinerlei Titulierung oder Verjährungsunterbrechung erfolgte. Ausweislich der Rechtsprechung sei auch die Erstellung eines Rückzahlungsbescheides nicht maßgeblich, da die Fälligkeit aus dem Gesetz erfolge. Es könne für die Frage der Verjährung daher lediglich auf den Feststellungsbescheid ankommen, der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Ende der Förderungshöchstdauer erstellt werde. Insoweit geben die gesetzlichen Vorschriften an, dass die Festsetzung der Feststellung der Darlehenshöhe allein nach diesem Bescheid maßgeblich sei und insbesondere die Frage der Fälligkeit für die Unanfechtbarkeit des Bescheides keinerlei Bedeutung habe. Lediglich in diesem Stadium könne die Feststellung der Darlehenshöhe angegriffen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dies nicht mehr möglich, zuvor sei eine Festsetzung der Darlehenshöhe tatsächlich nicht möglich gewesen. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist trete nach der Schuldrechtsreform mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von dem der Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsse. Die Person des Schuldners sei hier unproblematisch gegeben. Die Beklagte könne auch die den Anspruch begründenden Umstände und ab der Beendigung der ab dem Ablauf der Förderungshöchstdauer in der Lage, einerseits die Darlehenshöhe festzustellen und diese verbindlich festzusetzen und für sich zu titulieren. Der Anspruch sei somit abweichend von der später festgesetzten Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt entstanden, da der Anspruch in diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden könne und losgelöst von der Fälligkeit geltend gemacht werden müsse. Dies gelte auch für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Feststellungsklage erhoben werden könnte. Insoweit seien die diesbezüglichen zivilrechtlichen Kommentierungen eindeutig. Die Möglichkeit, ab dem Ende der Förderungshöchstdauer eine Feststellungsbescheid zu erlassen, wie es augenscheinlich auch die vom Gesetzgeber gewünschte Regel sei, bestände somit für die Beklagte. Die Beklagte habe den von ihr behaupteten Darlehensanspruch festsetzen können. Hiervon habe die Beklagte zu unverjährter Zeit keinen Gebrauch gemacht, sondern sich hierfür bis zum Erlass des Rückzahlungsbescheides, der fünf Jahre nach dem Eintritt der Förderungshöchstdauer erfolgt sei, Zeit gelassen. Er erging somit der Feststellungsbescheid zu verjährter Zeit. Des Rückforderungsbescheides bedürfe es somit nicht. Auf Grund der verjährten Forderung sei auch die Geltendmachung gegenüber dem Kläger nicht notwendig gewesen, weshalb die geltend gemachte Adressermittlungspauschale nicht notwendig wäre.
8Der Kläger beantragt,
9den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 14.04.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12.12.2013 aufzuheben,
10die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie trägt vor: Verjährung sei nicht eingetreten. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG sei die erste Rate fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten. Die Förderungshöchstdauer des Klägers sei auf 09.2008 festgesetzt worden. Rückzahlungsbeginn sei damit 10.2013. Die erste vierteljährliche Rate sei damit am 31.12.2013 fällig gewesen. Die Festsetzung der Darlehensbeträge sei mit Bescheid vom 14.04.2013 erfolgt, der mit Kostenbescheid vom 03.06.2013 zugestellt worden sei. Eine Verjährung sei daher nicht in Betracht gekommen.
14Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist ohne Erfolg.
17Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Feststellung der Darlehenshöhe und der Rückforderungsverpflichtung infolge Verjährung oder Berücksichtigung der Verjährungseinrede in Gestalt eines Vollstreckungsverzichts.
191. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten (Teil II des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid) entsteht nicht etwa mit dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bereits mit der Auszahlung der jeweiligen Darlehensrate, sondern erst mit der gesetzlichen Fälligkeit fünf Jahre danach (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Diese 5-Jahres-Frist soll es dem Darlehensnehmer ermöglichen, nach Abschluss des Studiums – bestenfalls innerhalb der Förderungshöchstdauer – einen Beruf zu ergreifen und die Tilgungen aus eigenem Einkommen vorzunehmen. Nach der Spezialvorschrift des § 52 Abs. 2 SGB X löst der zeitnah vor Fälligkeit erlassene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14.04.2013 sodann eine Verjährungsfrist von 30 Jahren aus. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Zivilrechts (§§ 195, 199 BGB – 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs) sind deshalb nicht anwendbar, weil der Darlehenstilgungsanspruch erst mit der oben genannten Fälligkeit entsteht und zu diesem Zeitpunkt bereits die Spezialregelung des § 52 Abs. 2 SGB X greift.
Eine Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit, also etwa nach zivilrechtlichen Vorschriften - § 195 BGB - 3 Jahre nach Beendigung der Förderungshöchstdauer, wäre auch nicht systemkonform. Diese vom Kläger befürwortete Rechtsfolge würde bedeuten, dass der Tilgungsanspruch im Zeitpunkt der Fälligkeit bereits verjährt wäre. Das Rückzahlungsbegehren kann aber erst kurz vor Fälligkeit und nicht schon mehrere Jahre davor geltend gemacht werden, würde also ins Leere laufen, was ersichtlich keinen Sinn macht.
222. Die mit dem Klageantrag ebenfalls angefochtene Feststellung der Darlehensschuld und der Förderungshöchstdauer (Teil I des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides - vgl. § 18 Abs. 5 a BAföG) unterliegt keiner Verjährung. Die Feststellung kann also jederzeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in Bescheidform erlassen werden. Es ist deshalb in Massenverfahren wie der BAföG-Förderung sinnvoll, den feststellenden Bescheid mit dem Rückzahlungsbegehren kurz vor oben genannte Fälligkeit zu verbinden. Dies ist auch die Praxis der Beklagten seit Jahrzehnten. Zudem würden viele Teilerlassanträge (bis 31.12.2012 § 18 b BAföG) unnötig erschwert, wenn sie gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG einen Monat nach Erlass des (auf das Ende der Förderungshöchstdauer vorbezogenen) Feststellungsbescheides gestellt werden müssten, obwohl ein Studienabschluss nach Ende der Förderungshöchstdauer und dessen Benotung vielleicht noch gar nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
25Der Gegenstandswert dürfte 3.469,00 € betragen.
26Einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es bei Klageabweisung nicht.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
291. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
37Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.