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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eine mit Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vom 15.08.2011 nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) i. V. m. Art. 27 Abs. 4 b) S. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 zugelassene Kontrollstelle mit Sitz in L. .
3Am 14.02.2012 führte die Klägerin durch einen ihrer Mitarbeiter je eine Kontrolle der Betriebsstätte der Fa. U. -H. C. N. bzw. V. S. in C1. bzw. I. durch. Gleichzeitig fand eine auf Art. 27 Abs. 8 und 9 VO (EG) Nr. 834/2007 gestützte Inspektion der Klägerin durch eine Bedienstete des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) statt, die die Kontrolle durch den Mitarbeiter der Klägerin begleitete.
4In dem über die Begleitung der Kontrolle gefertigten Bericht der Inspektorin heißt es u.a., es habe sich um eine angekündigte Kontrolle gehandelt, die 1,5 plus 1,0 bzw. 0,75 Stunden gedauert habe. Bezüglich der Kontrolltätigkeit des Mitarbeiters der Klägerin habe es keine Beanstandungen gegeben, an seiner fachlichen Eignung bestünden keine Zweifel.
5Mit Gebührenbescheid vom 15.05.2012 zog der Beklagte die Klägerin für die vorgenommene Inspektion nach Tarifstelle 16a.16.1 der AVerwGebO NRW zu einer Gebühr in Höhe von 306,28 € heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung nicht der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung, sondern lediglich der angefallene Verwaltungsaufwand berücksichtigt worden sei, und zwar seien 4,94 Stunden zu je 62,00 € (nach den Richtlinien des IM NRW für einen Angehörigen des gehobenen Dienstes) in Ansatz gebracht worden. Bei der zugrunde gelegten Stundenzahl seien neben der eigentlichen Kontrolldauer auch Fahrtzeiten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten berücksichtigt worden.
6Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage vor dem VG Gelsenkirchen erhoben, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat.
7Die Klägerin trägt in diesem und anderen parallelen Verfahren vor:
8Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig.
9Die Klägerin sei nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von der Gebührenpflicht befreit. Die Beklagte sei bei der Überwachungstätigkeit nach Art. 27 Abs. 8 und 9 VO (EG) Nr. 834/2007 nämlich einer Dienstpflicht nachgekommen.
10Ferner sei die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin, weil sie die Inspektion durch das LANUV nicht veranlasst habe.
11Die Gebührenerhebung sei desweiteren zu beanstanden, weil der Beklagte für die der Heranziehung zugrunde liegende Amtshandlung (Überwachung einer Kontrollstelle) nicht zuständig (gewesen) sei. Soweit § 2 Abs. 1 ÖLG den zuständigen Landesbehörden die Durchführung der Überwachung der Einhaltung der in § 1 ÖLG genannten Rechtsakte, des ÖLG und der aufgrund des ÖLG erlassenen Rechtsverordnungen zuweise, beziehe sich dies nicht auf das Kontrollsystem der §§ 3 und 4 ÖLG. Die Regelung erfasse allenfalls eine Kontrolle der Unternehmer, nicht aber eine Kontrolle der Kontrollstellen. Die Klägerin habe ihre Zulassung durch das BLE erhalten. Nur diese Behörde könne ihr die Zulassung wieder entziehen. Das BLE sei deshalb auch die zuständige Behörde für die nach der VO (EG) Nr. 834/2007 gebotenen Überprüfungen und Inspektionen.
12Dies werde auch durch Art. 92 c Abs. 3 der VO (EG) Nr. 889/2008 (DurchführungsVO zur VO (EG) Nr. 834/2007) bestätigt, der durch die VO (EU) Nr. 392/2013 vom 29.04.2013 eingeführt und ab dem 01.01.2014 anwendbar sei. Dort sei nämlich die Überprüfung der Mitarbeiter der Kontrollstellen den Behörden übertragen, die Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen. Dies sei nicht das LANUV, sondern die BLE, die die Zulassungsentscheidung treffe. Gleiches gelte für Art. 27 Abs. 8 VO (EG) Nr. 834/2007. Auch dort seien die Überprüfungen den Behörden zugewiesen, die den Kontrollstellen Aufgaben übertragen (also der BLE).
13Die Überwachungsmaßnahme sei auch in der Sache zu beanstanden.
14Die VO (EG) Nr. 834/2007 regele nicht den Umfang der Inspektionen. Die der Überprüfung zugrunde liegenden Normen seien daher zu unbestimmt. Eine Auffüllung der Regelungslücke durch den Beklagten in „Eigenverantwortung“ verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns. Außerdem sei für die Klägerin bei einer derartigen Regelung nicht absehbar, mit welchen Gebühren sie belastet werde.
15Jedenfalls seien die tatsächlich durchgeführten zahlreichen Kontrollen der Klägerin durch das LANUV in den Jahren 2012 und 2013 – und damit auch die vorliegende Kontrolle - unverhältnismäßig und sogar willkürlich. Dies gelte umso mehr, als das LANUV im genannten Zeitraum mehrfach denselben Kontrolleur der Klägerin (F. ) überprüft habe, obwohl dessen Tätigkeit zuvor nicht beanstandet worden sei. Diese Wertung werde auch durch den mit Wirkung zum 01.01.2014 durch die VO (EU) Nr. 392/2013 eingeführten Art. 92 e der DurchführungsVO (EG) Nr. 889/2008 bestätigt, wonach die zuständigen Behörden nur eine jährliche Inspektion zu veranlassen hätten.
16Schließlich sei der Gebührenbescheid auch der Höhe nach zu beanstanden.
17Das Gebührengesetz NRW sehe - im Gegensatz zu anderen Regelungen (wie etwa eine Gebührenordnung der Stadt Warendorf) - ausschließlich den Ansatz von Gebühren für die Amtshandlung als solche, nicht jedoch für die Vor- und Nachbereitung der Amtshandlung sowie die Fahrzeiten vor. Auch in der vorliegend einschlägigen Tarifstelle 16a.16.1 der AVerwGebO NRW fehle es an einer Regelung zur Einbeziehung von Vor- und Nachbereitungs- sowie Fahrzeiten in die Personalkosten, wie sie etwa in Tarifstelle 23 der AVerwGebO NRW enthalten sei. Die Festsetzung von Gebühren für Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Fahrzeiten, wie sie im Gebührenbescheid erfolgt sei, finde im Gebührengesetz NRW und der Tarifstelle 16a. 16.1 der AVerwGebO NRW daher keine Grundlage. Es könne daher allenfalls die Amtshandlung als solche in Ansatz gebracht werden. Insoweit sei der Gebührenbescheid allerdings zu unbestimmt. Die Beklagte habe lediglich global eine Gesamtstundenanzahl angegeben, die nicht erkennen lasse, durch welche Tätigkeiten im Einzelnen der aufgeführte Zeitaufwand entstanden sei. Es fehle eine Aufgliederung des Zeitaufwandes für Inspektion, Fahrtzeiten, Vor- und Nachbereitung, da nur der Zeitaufwand für die eigentliche Inspektion genannt sei.
18Hinzu komme, dass Fahrtzeiten nicht mit dem vollen Stundensatz anrechenbar seien, da Kontrolleure des LANUV – sofern öffentliche Verkehrsmittel genutzt worden seien –private Angelegenheiten hätten erledigen können.
19Die Klägerin beantragt,
20den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2012 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er trägt in diesem und parallelen Verfahren vor:
24Der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden.
25Die Kontrollstellenüberwachung stelle keine Dienstpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW dar. Die Vorschrift erfasse lediglich Wehrpflichtige, Grenzschutzpflichtige etc. und sei Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren generell ausgeschlossen sei.
26Der Beklagte sei zwar nicht für die Zulassung, wohl aber für die hier in Rede stehende Überwachung der Kontrollstellen zuständig. Der EU-Rahmen schreibe in Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 die Einrichtung eines Kontrollsystems für die Mitgliedsstaaten vor, überlasse es diesen aber, ob sie öffentliche, private oder gemischte Kontrollstellen einrichteten. Die Bundesrepublik habe sich für ein System zugelassener privater Kontrollstellen entschieden. Die Durchführung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 834/2007 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen obliege nach § 2 Abs. 1 ÖLG der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in NRW nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZustVOAgrar dem LANUV. Die Überwachung beziehe sich nicht nur auf Unternehmen, sondern umfasse u.a. auch die Überwachung der Kontrollstellen nach Art. 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. § 4 Abs. 5 ÖLG. Für Überwachungsmaßnahmen nach diesen Vorschriften könnten auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 und 2 ÖLG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden, wie in Tarifstelle 16a.16.1 der Anlage zu § 1 AVerwGebO NRW geschehen.
27Der von der Klägerin zitierte Art. 92 c der VO (EG) 889/2008 habe bereits vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 834/2007 Eingang in § 6 ÖLG-Kontrollstellen-ZulVO Eingang gefunden, sei also bereits kodifiziertes Recht gewesen.
28Art. 92 e der VO (EG) Nr. 889/2008 regele nur die Kontrollen im Rahmen der der Zulassung als Kontrollstelle vorausgehenden Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungs-GmbH, die in regelmäßigen Abständen zu überprüfen habe, ob die Voraussetzungen für eine Akkreditierung weiterhin gegeben sein.
29Der Umstand, dass Art. 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 834/2007 keine Vorgaben zu Art und Umfang der Überwachungsmaßnahmen zu entnehmen seien, führe nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Vielmehr sei es Aufgabe der Überwachungsbehörde, die „Regelungslücke“ eigenverantwortlich zu füllen. Der Umfang der Kontrollen richte sich nach der Anzahl der durch die jeweilige Kontrollstelle überwachten Unternehmen, dem Anteil landwirtschaftlicher Unternehmen sowie dem Anteil neuer Kontrolleure und dem Kontrollumfang eines Kontrolleurs pro Jahr im Vergleich zu allen zugelassenen Kontrollstellen. Weiterhin flössen in die Entscheidung die Anzahl der Unternehmen ein, die nach eigener Einstufung der Kontrollstellen risikobehaftete Vorgänge im Produktionsablauf durchführten. Die Anzahl der geplanten Maßnahmen zur Kontrollstellenüberwachung könnten jeweils zu Jahresbeginn erfragt werden. Eine Unvorhersehbarkeit in Bezug auf die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen sei daher nicht ersichtlich.
30Der Umfang der Kontrollbegleitung sei auch nicht unverhältnismäßig oder willkürlich. Soweit derselbe Kontrolleur (F. ) mehrfach überprüft worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Zu Beginn des Jahres werde anhand einer Risikoanalyse die Gesamtzahl der durchzuführenden Kontrollen festgelegt. Dabei bleibe unberücksichtigt, mit welchem Kontrolleur die Klägerin ein Unternehmen überprüfe. Maßgeblich sei nur die Gesamtzahl der Kontrollen. Wenn die Kontrolleure der Kontrollstellen dem LANUV ihre Termine mitgeteilt hätten, nehme der Außendienst Kontakt zu einem Kontrolleur auf zwecks Absprache eines gemeinsamen Termins. Da die Kontrollstellen für den Kontrollbereich B (Verarbeitung von Lebensmitteln) oft nur eine begrenzte Zahl von Kontrolleuren zur Verfügung hätten, könne es zu mehreren Kontrollen mit dem gleichen Kontrolleur kommen. Die Zielrichtung sei dabei aber stets eine andere, da unterschiedliche Unternehmen mit unterschiedlichen Prüfbereichen überprüft würden. Schließlich sei die Begleitung eines Kontrolleurs über einen gesamten Tag bei mehreren Unternehmen auch zur Minimierung der Kosten sinnvoll.
31Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
32Bei der Festsetzung sei der Gebührenrahmen von 100,00 € bis 3.000,00 € beachtet und nur der entstandene Verwaltungsaufwand berücksichtigt worden. Zum Verwaltungsaufwand gehörten auch die Vorbereitung der Kontrolltätigkeit und die Auswertung derselben sowie die Fahrtzeit. Der zugrundegelegte Stundensatz orientiere sich an den Empfehlungen des IM NRW und sei durch Gemeinkostenzuschläge ergänzt worden. Die Zeiterfassung sei dezimal anhand sog. Industrieminuten erfolgt.
33Die Aufschlüsselung des zugrunde gelegten Zeitaufwandes von 4,94 Stunden könne anhand des Kontrollberichts, den die Klägerin erhalten habe, vorgenommen werden. Durch Abzug der im Kontrollbericht genannten reinen Kontrollzeit vom Gesamtzeitaufwand, der im Gebührenbescheid aufgeführt sei, könne die Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie die Fahrtzeit ermittelt werden. Die Aufschlüsselung genüge den Anforderungen des § 14 GebG NRW.
34Die Festsetzung sei daher weder unbestimmt noch willkürlich.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage hat keinen Erfolg.
38Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
39Er findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 ÖLG, § 2 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO und Tarifstelle 16a.16.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT).
40Danach beträgt die Gebühr für Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 27 Abs. 8 und 9 EG-Öko-VO 100,00 € bis 3.000,00 €, wobei die zuständige Behörde nach § 10 Abs. 1 ÖLG nur zur Erhebung kostendeckender Gebühren berechtigt ist.
41Bedenken gegen die Vereinbarung dieses Gebührentatbestandes mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Er steht insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und dem Erfordernis einer besonderen öffentlichen Verwaltungstätigkeit bzw. Amtshandlung i. S. d. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Einklang. Die in der Tarifstelle geregelten Kontrollen stellen eine im Pflichtenkreis der Ökokontrollstellen erfolgende und diesen daher individuell zurechenbare Verwaltungstätigkeit dar und knüpfen auch an eine besondere Finanzierungsverantwortung dieser Stellen an.
42Das VG Gelsenkirchen hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 25.02.2014 - 19 K 482/12 – hierzu u.a. das Folgende ausgeführt:
43“Die Überwachung der Objektivität der Ökokontrollstellen und der Wirksamkeit der von diesen vorgenommenen Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 9 VO(EG) Nr. 834/2007 fällt in deren Pflichtenkreis, weil sie an die Kontrolltätigkeit der Ökokontrollstellen und ihrer Verpflichtung zur objektiven, unabhängigen, und qualifizierten Wahrnehmung dieser Tätigkeit gemäß Artikel 27 Abs. 5 lit. B VO (EG) Nr. 834/2007 anknüpft. Die besondere Finanzierungsverantwortlichkeit der Ökokontrollstellen für diese Amtshandlungen gründet darauf, dass hinreichende Qualifikation und Unabhängigkeit Voraussetzung für die weitere Zulassung der Kontrollstellen sind. Artikel 27 Abs. 5 VO (EG) Nr. 834/2007 und § 4 ÖLG sehen die Zulassung nur für Stellen vor, deren Kompetenz, Eignung und Objektivität sowohl bei der Erteilung der Zulassung als auch später immer wieder überprüft und bejaht wird. Der Inhaber der Zulassung hat daher nicht nur die regelmäßige Überprüfung seiner Kontrolltätigkeit zu dulden, sondern muss darüber hinaus sein Verhalten zur Vermeidung eines negativen Prüfungsergebnisses und des damit drohenden Entzugs der Zulassung ständig so einrichten, dass keine eine solche Maßnahme begründenden Tatsachen festgestellt werden. Wegen dieser dauerhaften Pflichtenstellung der Ökokontrollstellen fällt auch die wiederkehrende Prüfung seiner Qualifikation und Unabhängigkeit in seinen Verantwortungsbereich und ist ihm nicht anders als die der Zulassung vorangegangene erstmalige Prüfung individuell zurechenbar. Auf den Umstand, dass die Kontrollen von Amts wegen anlasslos beziehungsweise nicht „auf Bedarf“ stattfinden kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie in erster Linie im öffentlichen Interesse liegen. Artikel 27 Abs. 8 VO (EG) Nr. 834/2007 gibt schon deswegen nichts anderes her, weil die hier einschlägigen Kontrollen in Artikel 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 834/2007 geregelt sind. Diese Norm setzt gerade keinen Bedarf voraus. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifstelle 16 a. 16. 1 AGT dahingehend teleologisch zu reduzieren sei, dass auch bei Kontrollen im Sinne von Artikel 27 Abs. 9 ein Bedarf erforderlich wäre, sind der VO (EG) Nr. 834/2007 nicht zu entnehmen. Im Gegenteil würde eine solche Auslegung der mit der Vorschrift bezweckten Effektivität der Überwachung der Kontrollstellen entgegenstehen.“
44Diesen Ausführungen schließt das erkennende Gericht sich an.
45Die Tarifstelle 16a.16.1 AGT ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht erkennbar, dass der Gebührentatbestand der Beklagten die Möglichkeit einer nicht hinreichend nachprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen würde. Vielmehr kann der Gebührenschuldner infolge der Anknüpfung des Gebührentatbestandes an Überprüfungen der Wirksamkeit und Objektivität der Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen hinreichend erkennen, welche Amtshandlungen den Gebührentatbestand auslösen.
46Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O..
47Der somit auf rechtmäßiger Grundlage ergangene angefochtene Gebührenbescheid ist nicht zu beanstanden.
48In formeller Hinsicht war der Beklagte, vertreten durch das LANUV, zum Erlass des Bescheides zuständig. Nach § 12 GebG NRW ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Kostenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne sind vorliegend Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 834/2007. Für diese ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE), sondern allein das LANUV zuständig.
49Soweit die Klägerin eine Zuständigkeit der BLE aus dem Wortlaut des durch VO (EU) Nr. 392/2013 in die DurchführungsVO (EG) Nr. 889/2008 eingeführten Art. 93c (u.a. Abs. 3: „zuständige Behörden, die Kontrollaufgaben übertragen, müssen überprüfen...“) herleiten will, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass Art. 93c erst mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, lässt sich aus der Vorschrift inhaltlich keine Pflicht zur Übertragung der Zuständigkeit für die hier in Rede stehende Überwachungstätigkeit auf die über die Kontrollstellenzulassung entscheidenden Behörde eines Mitgliedsstaates herleiten.
50Nach Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 ist es den Mitgliedstaaten nämlich vorbehalten, ein oder mehrere zuständige Behörden zu bestimmen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen u.a. dieser VO zuständig sind. Von der letztgenannten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht: Über die Zulassung einer Kontrollstelle bzw. einen Widerruf der Zulassung entscheidet nach § 2 Abs. 2 ÖLG die BLE, während die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte i. S. d. § 1 der VO und der Bestimmungen des ÖLG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach § 2 Abs. 1 ÖLG den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt. Überdies ist in § 4 Abs. 5 ÖLG nochmals klargestellt, dass die zuständigen Landesbehörden – mit Ausnahme der Entscheidung über den Entzug der Zulassung - die Tätigkeit der Kontrollstellen überwachen.
51Zuständige Landesbehörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZustVOAgrar das LANUV.
52Der Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
53Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt, da das LANUV mit seiner Begleitkontrolle eine Kontrollmaßnahme im Sinne des Art. 27 Abs. 9 a) bis c) der VO (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt hat. Die Kontrolle diente ausweislich des einschlägigen Kontrollberichts dazu sicherzustellen, dass der Kontrolleur der Klägerin die Kontrolle und unabhängig wahrnimmt und auch dazu, die Wirksamkeit der Kontrolle zu überprüfen.
54Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kontrollmaßnahme eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 1 GebG NRW darstellte.
55Dies gilt auch, soweit das LANUV die Klägerin im Jahre 2012 sechs Mal und im Jahre 2013 acht Mal bei verschiedenen Unternehmenskontrollen nach Art. 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 834/2007 überprüft hat. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Inhaber einer Zulassung eine dauerhafte Pflichtenstellung, weshalb auch wiederkehrende Prüfungen seiner Qualifikation und Unabhängigkeit in seinen Verantwortungsbereich fallen und ihm individuell zurechenbar sind. Eine Grenze wird insoweit erst bei einem schikanösen oder willkürlichen Prüfungsumfang erreicht sein, die jedoch aufgrund der oben genannten Prüfungsanzahl noch nicht überschritten ist. Dies gilt auch, soweit aufgrund des im Erörterungstermin geschilderten Prüfungssystems des LANUV nicht ausgeschlossen werden kann, dass derselbe Kontrolleur mehrfach überprüft wird, da es sich um Kontrolleinsätze bei unterschiedlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Öko-Angeboten und Kontrollaufgaben handelt, bei denen sich die Frage der Objektivität und Unabhängigkeit und der Wirksamkeit der Kontrolle auch bei dem gleichen Kontrolleur in unterschiedlicher Weise stellen kann.
56Soweit die Klägerin schließlich eine Begrenzung des Prüfungsumfangs aus der durch die VO (EU) Nr. 392/2013 in die DurchführungsVO (EG) Nr. 889/2008 eingeführten Vorschrift des Art. 92 e herleiten will, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Vorschrift erst zum 01.01.2014 in Kraft gesetzt worden ist und deshalb für die vorliegende Amtshandlung nichts hergibt.
57Die Klägerin war auch nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von der Entrichtung der Gebühr befreit. Die in Rede stehenden Amtshandlungen/Kontrollen ergeben sich nicht aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann. Hiermit sollen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gesetzliche Pflichten der Behörde angesprochen werden, sondern der Kreis der einer gesetzlichen Dienstpflicht unterliegenden Personen, wie etwa Wehrpflichtige, Ersatzdienstpflichtige und Entwicklungshelfer, bei denen bei hiermit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen aus Gründen der Fürsorgepflicht auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden soll.
58Weißauer/Lenders, GebG für das Land NRW, § 7 Anm. 12
59Zu Recht hat der Beklagte ausgeführt, dass eine Auslegung der Vorschrift im Sinne der Klägerin dazu führen würde, dass Gebühren generell nicht mehr erhoben werden könnten.
60Die Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat entsprechend § 10 Abs. 2 ÖLG (Kostendeckungsprinzip) nur den entstandenen Verwaltungsaufwand abgerechnet. Soweit er hierbei in Anlehnung an die Richtsätze des IM NRW einen Stundensatz von 62,00 € für die Tätigkeit eines Angehörigen des gehobenen Dienstes zugrunde gelegt hat, ist dies sachgerecht; zudem hat die Klägerin Einwendungen hiergegen nicht erhoben. Multipliziert mit der insgesamt geleisteten Stundenzahl (4,94 sog. Industriestunden) ergibt sich der festgesetzte Betrag.
61Bei der Ermittlung der Anzahl der geleisteten Stunden hat die Beklagte zu Recht neben der eigentlichen Kontrollzeit auch Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Fahrtzeiten berücksichtigt. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass diese in der Tarifstelle 16a.16.1 der AVerwGebO NRW nicht gesondert aufgeführt sind. Vor- und Nachbereitungs- sowie Fahrtzeiten stellen der Amtshandlung unmittelbar zuzuordnende und für deren ordnungsgemäße Durchführung zwingend notwendige Personalkosten dar und gehören daher ohne weiteres zur Ermittlung des für die Amtshandlung erforderlichen Verwaltungsaufwandes. Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass Fahrtzeiten nicht mit dem vollen Stundensatz abgerechnet werden dürften, weil der Prüfer bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel private Tätigkeiten verrichten könne, verkennt sie, dass es vorliegend nicht um den persönlichen Aufwand des Prüfers geht, sondern um den dem LANUV entstehenden Verwaltungsaufwand. Diesem steht während des gesamten Zeitraums der Abwesenheit des Prüfers dessen Arbeitskraft nicht zur Verfügung. Dies rechtfertigt es, auch die Zeiten für die An- und Abfahrt des Prüfers mit dem gleichen Stundensatz in Ansatz zu bringen, wie die Zeit für die eigentliche Prüfungstätigkeit.
62Soweit die Klägerin schließlich die fehlende Nachvollziehbarkeit der zugrunde gelegten Stundenzahl moniert hat und daraus die Unbestimmtheit der Gebührenerhebung herleiten will, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Im angefochtenen Gebührenbescheid ist dargelegt, dass sich die Stundenzahl aus dem eigentlichen Prüfungszeitraum, den Vor- und Nachbereitungszeiten und der Fahrtzeit errechnet. Dabei lassen sich Vor- und Nachbereitungs- sowie Fahrtzeiten durch Subtraktion der - der Klägerin mit dem Prüfungsbericht zur Kenntnis gegebenen - Prüfungsdauer von der Gesamtstundenzahl ermitteln. Soweit dem Gebührenbescheid nicht zu entnehmen ist, welcher Zeitaufwand jeweils im Einzelnen auf Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Fahrtzeiten entfällt, hat der Beklagte dies in der dem Schriftsatz vom 13.11.2014 beigefügten Aufstellung hinreichend erläutert und hierdurch einen etwaigen Begründungsmangel geheilt.
63Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die Klägerin abzuweisen.
64Rechtsmittelbelehrung
65Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
661. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
73Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
74Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
75Beschluss
76Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
77306,28 €
78festgesetzt.
79Gründe
80Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
81Rechtsmittelbelehrung
82Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
83Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
84Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.