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Verwaltungsgericht Köln, 22 L 1439/13

Datum:
26.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1439/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0326.22L1439.13.00
 
Schlagworte:
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Postrecht
Normen:
VwGO § 123; VwVfG § 29; VwVfG § 30; PostG § 28 Abs. 1;; PostG § 31; PostG § 32; PostG § 44;; TKG 1996 § 75a Abs. 1 Satz 4; GWB § 19 Abs. 2; GWB § 36 Abs. 2
Leitsätze:

Entspricht das Angebot von Sortierleistungen gemäß § 28 Abs. 1 PostG der grundsätzlichen Verpflichtung, Teilleistungen gesondert anzubieten, handelt es sich bei dem Umstand, ob eine derartige Teilleistungsmodalität überhaupt angeboten wird, objektiv nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.

      Es entspricht auch im Bereich des Postrechts dem Charakter der Geheimhaltungsverpflichtung mit Offenbarungsvorbehalt nach § 30 VwVfG, dass die Behörde das für sich reklamierte Offenbarungsrecht nachvollziehbar dargelegt.

      Die Bundesnetzagentur hat regelmäßig nur dann Anlass, auch subjektive Rechte Dritter zum Gegenstand ihrer Regulierungsentscheidung zu machen, wenn diese ihr gegenüber durch einen eigenen Sachantrag und unter Inanspruchnahme subjektiver Rechte geltend gemacht werden.

      § 32 PostG findet im Zusammenhang mit dem Angebot von Teilleistungen nur insoweit Anwendung, als nicht die §§ 28 ff. PostG speziellere Regelungsinstrumentarien vorsehen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, in dem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geführten postrechtlichen Missbrauchsverfahren BK5a-13/018 sämtliche Angaben, die Einlieferungszeiten oder reservierte und tatsächliche Einlieferungsmengen der Kunden der Antragstellerin betreffen, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

 
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