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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 6805/12

Datum:
19.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 6805/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0219.21K6805.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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