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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Ta t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges Typ Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 0000. Am 19.04.2013 war dieser Pkw in Köln in der Fürst-Pückler-Straße vor dem Stadtwald auf einem Gehweg abgestellt. Der 2,80 m breite Gehweg verläuft entlang einer Grünfläche des Stadtwaldes; er ist mit einer hellen Aufschüttung befestigt und von der Fahrbahn durch eine Bordsteinkante abgegrenzt. Zwischen dem Gehweg und der angrenzenden Grünfläche, einer vom Gehweg aus leicht ansteigenden Rasenfläche mit Bäumen, existiert kein Bordstein als Abtrennung. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Lichtbilder (Blatt 2-5) Bezug genommen.
3Ausweislich des Sicherstellungsprotokolls stellte die Außendienstmitarbeiterin Frau N. um 12:55 Uhr den Verkehrsverstoß fest und beauftragte um 13:10 Uhr eine Abschleppfirma mit der Entfernung des Fahrzeuges. Zur Begründung wurde im Sicherstellungsprotokoll ausgeführt: „Fahrzeug steht auf einem neu gestalteten Gehweg mit Behinderung für Fußgänger in der Begegnung.“ Um 13:32 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und am selben Tag nach Begleichung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro von der Abschleppfirma an die Klägerin herausgegeben.
4Mit Schreiben vom 24.04.2013 beantragte die Klägerin die Rückzahlung der gezahlten Abschleppkosten und führte dazu aus, es sei nicht ersichtlich, dass von ihrem Fahrzeug eine Gefahr ausgegangen bzw. durch dieses eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs bestanden habe. Des Weiteren sei die Abschleppmaßnahme auch unverhältnismäßig, da zuvor bei einem Parken an gleicher Stelle über lange Zeit lediglich eine Verwarnung erfolgt sei.
5Mit Bescheid vom 04.06.2013 lehnte die Beklagte die Rückzahlung der Sicherstellungs- und Verwahrungskosten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch das verbotswidrig auf dem Gehweg parkende Fahrzeug eine erhebliche Behinderung für Fußgänger eingetreten sei. Hinsichtlich des Bereiches an der Fürst-Pückler-Straße lägen seit langer Zeit massive Bürgerbeschwerden dahingehend vor, dass der Gehweg permanent zugeparkt sei und somit von Fußgängern nicht mehr genutzt werden könne. Es komme – wie im vorliegenden Fall - zu Behinderungen, so dass Fußgänger, Mütter mit Kinderwagen und gehbehinderte Menschen auf die Fahrbahn oder in die Grünfläche ausweichen müssten.
6Die Klägerin hat hiergegen am 03.07.2013 Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus, es habe in ihrem Fall weder eine Behinderung noch eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges bestanden. Die zwischen ihrem Fahrzeug und der Grünfläche verbleibende Gehwegfläche sei 1,50 Meter breit gewesen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die angrenzende Rasenfläche nahtlos in die nicht asphaltierte Gehwegfläche übergehe, so dass es Fußgängern, Müttern mit Kinderwagen und gehbehinderten Menschen notfalls möglich wäre auf die Grünfläche bzw. auf eine „breite erdige, feste Übergangsfläche“ auszuweichen. Zudem sei der Gehweg nur äußerst schwach frequentiert.
7Die Klägerin beantragt
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.06.2013 zu verurteilen, an die Klägerin 101,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt zur Begründung aus, dass keine ausreichende Gehwegbreite vorhanden gewesen sei. Da der Gehweg nach den Feststellungen des Außendienstes 2,80 m breit sei, könne bei einer Fahrzeugbreite von 2 m (einschl. Außenspiegel) nur noch eine Restbreite von 0,80 m angenommen werden. Zudem sei das Fahrzeug der Klägerin schräg geparkt worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Restbreite tatsächlich noch geringer gewesen sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Abschleppkosten.
16Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
17Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten.
18Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.
19Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug der Klägerin war unstreitig entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf einem Gehweg geparkt.
20Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
21Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder – selbstverständlich – bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 –3 B 149/01-, NJW 2002, 2122.
23Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag. Die Überprüfung mittels GEO-Server bestätigte die Angaben der Beklagten und ergab eine Gehwegbreite von 2,80 m. Unter Berücksichtigung einer Fahrzeugbreite von 2 m (einschließlich Außenspiegel) verblieb vorliegend eine Restbreite des Gehweges von maximal 0,80 m. Den Fotos Blatt 2 bis 5 des Verwaltungsvorganges der Beklagten kann auch deutlich die Grenze zwischen Gehweg und Grünfläche entnommen werden. Auch wenn Gehweg und Grünfläche nicht durch einen Bordstein voneinander getrennt sind, ist der Grenzverlauf durch den Beginn der Rasenfläche hier gut sichtbar, auch wenn die Rasenfläche im Randbereich teilweise bereits herunter getreten ist und braun aussieht. Wenn die Klägerin ausführt, dass hier ein Ausweichen auf die Rasenfläche bzw. jedenfalls auf einen erdigen, festen Übergangsbereich im Notfall möglich sei, vermag dies hier keine andere Beurteilung zu begründen. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass in jedem Fall eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag, weil auf dem verbleibenden Gehwegbereich ein problemloser Begegnungsverkehr, etwa zwischen einem Fußgänger mit Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht mehr möglich war. Dass der Gehweg im vorliegenden Fall durch eine Grünfläche begrenzt wird, ändert nichts an der Beurteilung. Der Gehweg als Verkehrsfläche wird durch die Grünfläche hier nicht erweitert. Ein Ausweichen auf das angrenzende unebene Gelände, welches aus einer Rasenfläche besteht, die an dieser Stelle zudem leicht ansteigt, ist nicht vorgesehen und erscheint im Übrigen gerade für älteren Menschen oder Menschen mit einer Gehbehinderung, aber auch für Mütter mit Kinderwagen nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
24Die Maßnahme ist nach alledem auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass das Einschreiten in dem dortigen – 2011 neu gestalteten - Bereich aufgrund von Bürgerbeschwerden erfolgt sei, insbesondere Mütter mit Kinderwagen hätten den Gehweg nicht nutzen können und auf die Straße ausweichen müssen. Es seien daher zunächst über einen Zeitraum nur Verwarnungen erteilt und erst anschließend, dann aber regelmäßig – im Schnitt einmal wöchentlich – auch Abschleppmaßnahmen durchgeführt worden.
25Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.