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Es wird festgestellt, dass die Erhebung, Verarbeitung (mit Ausnahme der Löschung) und Nutzung personenbezogener Daten des Klägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig – vorbehaltlich gleichbleibender tatsächlicher Gegebenheiten - die Erhebung, Verarbeitung (mit Ausnahme der Löschung) und Nutzung personenbezogener Daten des Klägers zu unterlassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages, Angehöriger der Fraktion E. M. und Bundesgeschäftsführer der M1. .Q. unter dem 05.02.2007, gestützt auf § 15 Abs. 1 BVerfSchG, Akteneinsicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz der Beklagten, da sich aus einem entsprechenden Artikel im Magazin „Der Spiegel“ ergebe, dass über ihn personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert würden.
2Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 09.01.2008 dem Kläger zahlreiche Auskünfte, lehnte jedoch hinsichtlich einer Information die Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sowie § 15 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Löschung bzw. Sperrung der Daten. Der Antrag auf Löschung bzw. Sperrung wurde mit Bescheid vom 01.04.2008 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Auskunftserteilung zurück.
3Am 16.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zum einen gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer weitergehenden Auskunftserteilung, zum anderen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung der ihm bekannten personenbezogenen Daten (Aktenzeichen: 20 K 3318/08). Durch Beschluss vom 16.05.2008 ist das Feststellungsbegehren von dem Verfahren 20 K 3318/08 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt worden.
4Die Beklagte hat im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 - mit Schriftsatz vom 13.03.2014 den Feststellungsanspruch des Klägers anerkannt. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.04.2014 den Feststellungsantrag aus seiner Klageschrift präzisiert, den neugefassten Feststellungsanspruch hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.05.2014 anerkannt.
5Der Kläger beantragt nunmehr,
6im Wege des Anerkenntnisurteils festzustellen, dass die Erhebung, Verarbeitung (mit Ausnahme der Löschung) und Nutzung personenbezogener Daten des Klägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig – vorbehaltlich gleichbleibender tatsächlicher Gegebenheiten - die Erhebung, Verarbeitung (mit Ausnahme der Löschung) und Nutzung personenbezogener Daten des Klägers zu unterlassen.
7Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
8Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 K 3318/08 Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe
10Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
11Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zulässig und begründet.
12Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.
13Die Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Datensammlung und -nutzung zu verfügen.
14Dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Begehrens bedarf es nicht mehr.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.