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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1799/13

Datum:
20.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1799/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:1120.20K1799.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass

1.)    die Ingewahrsamnahme am 30.06.2012 ab dem Zeitpunkt des Abtransportes des Klägers vom Einsatzort (Richard-Wagner-Straße/Moltkestraße) und

2.)    die Durchsuchung des Genital- und Intimbereichs des Klägers im Polizeigewahrsam

rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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