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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 390/14

Datum:
25.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 390/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0625.19L390.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 832/14
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C.       für die Monate Februar und März 2014 zugewiesenen Beförderungsplanstellen zur Besoldungsgruppe A 10 mit anderen Beamten als der Antragstellerin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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