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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 389/14

Datum:
25.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 389/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0625.19L389.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 831/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C.     für die Monate Februar und März 2014 zugewiesenen Beförderungsplanstellen zur Besoldungsgruppe A10 mit anderen Beamten als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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