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1. Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt E. aus Bonn beigeordnet.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 24. 01. 2014 - 19 L 22/14.A - wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e
2Dem Antragsteller ist für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er bedürftig ist und seine Rechtsverteidigung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
3Der Antrag der Antragsgegnerin,
4den im Verfahren 19 L 22/14.A ergangenen Beschluss der Kammer vom24. 01. 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 121/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. 12. 2013 anzuordnen, abzulehnen,
5hat keinen Erfolg.
6Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor.
7§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Umstände sich verändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
8Das ist hier nicht der Fall. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, die dem Beschluss vom 24. 01. 2014 zugrunde lagen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
9Die Antragsgegnerin führt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen an, die ihre Rechtsauffassung stützen sollen. Zwar kann eine Veränderung der Umstände auch durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden,
10vgl. BVerfG, B. v. 26. 08. 2004 -1 BvR 1446/04 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 197 mwN.
11Aber auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 24. 01. 2014 liegt nicht vor. Die von der Antragsgegnerin u. a. angeführten Entscheidungen des EuGH und des EGMR lagen bereits vor, als der Kammerbeschluss vom 24. 01. 2014 erging. Die angeführten Entscheidungen stellen soweit ersichtlich darüber hinaus auch keine Änderung der Rechtssprechung des EuGH oder des EGMR dar.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.