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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5817/13

Datum:
07.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5817/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0407.19K5817.13.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 19. 11. 2012 verpflichtet, den Elternbeitrag für das Jahr 2012 neu festzusetzen und in diesem Zusammenhang die steuerlich als Sonderausgaben anerkannten Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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