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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.2008 und 00.00.2011 geborenen Kinder M. und M1. E. . Das Kind M. E. besucht seit dem Jahr 2011 eine Kindertageseinrichtung in der im Kreis Euskirchen gelegenen Gemeinde Weilerswist-Metternich. Das Kind M1. E. wurde seit Oktober 2012 von einer in Meckenheim wohnhaften Tagespflegeperson betreut. Die Kläger waren bis zum 31.03.2013 wohnhaft in Weilerwist-Metternich (Kreis Euskirchen); sie zogen am 01.04.2013 nach Swisttal in das Gebiet des beklagten Rhein-Sieg-Kreises um.
3Mit dem an die Kläger adressierten Bescheid vom 13.05.2013 bewilligte der Beklagte für die Betreuung des Kindes M1. in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII ab dem 01.04.2013 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 630,00 €.
4Mit Bescheid vom 13.05.2013 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.07.2013 einen monatlichen Beitrag für die Betreuung des Sohnes M1. in Höhe von 423,00 € fest; für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 setzte er einen monatlichen Beitrag in Höhe von 430,00 € fest. Bei der Beitragsfestsetzung ordnete der Beklagte die Kläger der Einkommensgruppe über 85.897,00 € zu. Die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab dem 01.08.2013 hob der Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2013 auf, weil das Kind M1. ab dem 01.08.2013 eine Kindertageseinrichtung besucht.
5Die Kläger haben am 11.06.2013 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 13.05.2013 erhoben. Sie tragen vor, dass die Beitragserhebung für die Betreuung ihres Sohnes M1. in der Kindertagespflege nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Der vor ihrem Umzug ins Gebiet des Beklagten zuständige Kreis Euskirchen habe für die Betreuung ihres Sohnes keine Elternbeiträge verlangt. Nach der Elternbeitragssatzung des Kreises Euskirchen gelte eine Geschwisterermäßigung, wonach für das zweite Kind einer Familie, das in der Kindertagespflege betreut werde, ein Elternbeitrag entfalle. Die Beitragssatzung sehe eine solche Geschwistermäßigung nur vor, wenn die Betreuungseinrichtungen im Kreisgebiet des Beklagten lägen. Dies sei gleichheitswidrig und willkürlich. Obwohl ihre Kinder nach ihrem Umzug in den selben Einrichtungen betreut würden, würden die strittigen Beiträge allein aufgrund ihres Umzuges erhoben. Im Übrigen sei die Beitragssatzung nichtig, weil die „Globalkalkulation“ des Beklagten fehlerhaft und rechtswidrig sei.
6Die Kläger beantragen,
7den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2013 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.07.2013 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 423,00 € festgesetzt werden.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Seiner Auffassung nach ist die streitige Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 3 seiner Beitragssatzung, die eine Beitragserhebung nur dann entfallen lasse, wenn die besuchten Einrichtungen im räumlichen Gebiet des Beklagten lägen, sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gleichsheitssatz verlange nicht, dass verschiedene Normgeber – hier der Kreis Euskirchen und der Beklagte – von ihrem Gestaltungsermessen gleichermaßen Gebrauch machten und inhaltsgleiche Satzungen erließen. Er – der Beklagte – sei zu einer nur eingeschränkten Berücksichtigung des zweiten und weiterer Geschwisterkinder berechtigt gewesen. § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz NRW stelle es in das pflichtgemäße Ermessen des Satzungsgebers, ob er im Falle von Geschwisterkindern eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreistellung vorsehe. Von diesem Ermessen habe er in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht.
11Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der Bescheid vom 13.05.2013 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagespflege i.d.F. vom 28.04.2008 (BS).
15Der Beitrag ist auf der Grundlage von § 6 BS i.V.m. der Anlage zur Satzung zutreffend auf 423,00 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Einkommensunterlagen zutreffend der Einkommenstufe über 85.879,00 € zugeordnet. Der dieser Einkommensstufe entsprechenden Beitrag beträgt zuzüglich der in § 6 Abs. 5 BS geregelten Steigerung von 1,5 % pro Kindergartenjahr 423,00 €.
16Die Voraussetzungen für eine in § 6 Abs. 3 BS für Geschwisterkinder vorgesehene Beitragsfreistellung sind nicht gegeben. Der Beitrag für das zweite und weitere Kind einer Familie entfällt nach § 6 Abs. 3 BS nur, wenn die Geschwisterkinder Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besuchen. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Nur das Kind M1. besuchte im streitigen Zeitraum eine Einrichtung im Kreisgebiet des Beklagten. Das Kind M. besuchte eine Einrichtung im Gebiet des Kreises Euskirchen.
17Die Begrenzung der Geschwisterfreistellung auf Einrichtungen des Kreisgebietes ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Beklagte war nicht gehalten, in seiner Beitragssatzung eine inhaltsgleiche Geschwistermäßigung wie der Kreis Euskirchen zu bestimmen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass verschiedene Normgeber – wie der Beklagte und der Kreis Euskirchen – für vergleichbare Sachverhalte inhaltsgleiche Regelungen treffen. Andernfalls wäre die kommunale Sebstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 satz 2 GG garantiert dem kommunalen Satzungsgeber die Kompetenz, eigene Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln.
18Die Begrenzung der Geschwisterfreistellung auf Einrichtungen im Kreisgebiet des Beklagten ist nicht sachwidrig. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des § 90 SGB VIII und des § 23 Kibiz NRW – wie hier - dem kommunalen Satzungsgeber Ermessen einräumen, liegt die Ausgestaltung der Beitragsregelungen im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führt. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Kindertagesstätten im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris.
20Die Grenzen der weiten Gestaltungsfreiheit hat der Beklagte mit der Begrenzung der Geschwisterkinderfreistellung nicht überschritten. Er durfte berücksichtigen, dass er Landeszuschüsse, mit denen die Tagespflegeeinrichtungen teilfinanziert werden, nur für Einrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich erhält.
21Die Einwände des Klägers gegen die Beitragskalkulation stellen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung nicht in Frage. Sie stehen in keinem konkreten Bezug zur Kalkulation der streitigen Beiträge, sondern verhalten sich nur pauschal zur sog. „Globalkalkulation“ des Haushaltes des Beklagten, ohne substantiiert aufzuzeigen, wie sich die gerügten Fehler auf die Kalkulation der streitigen Elternbeiträge ausgewirkt haben sollen. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Höhe der streitigen Elternbeiträge überhaupt an dem für öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip zu messen sind. Dies wäre nur der Fall, wenn die Einrichtung der Kindertagespflege durch die Einnahmen aus den Elternbeiträgen kostendeckend vollfinanziert würde. Eine kostendeckende Vollfinanzierung durch die Einnahmen aus den Elternbeiträgen ist nicht gegeben. Selbst Beitragsschuldner, die – wie die Kläger Beiträge nach der höchsten Beitragsstufe zahlen – erhalten mit der Bereitstellung eines Platzes in der Kindertagespflege eine öffentliche Leistung in Höhe von monatlich 207,00 €. Der Beklagte zahlt für die Förderung in der Kindertagespflege eine monatliche laufende Geldleistung in Höhe von 630,00 €. Beitragsschuldner, die der höchsten Beitragsstufe angehören, haben für die Förderung ihres Kindes einen monatlichen Beitrag in Höhe von 423,00 € zu entrichten.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.