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Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1822/13

Datum:
07.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1822/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0307.15L1822.13.00
 
Leitsätze:

Erfolgreicher Anordnungsantrag eines PD BPOL zur Besetzung eines Bef.dienstpostens (A 16) bei BPOLD St. Augustin

- objektiv unrichtige Anwendung eines konstitutiven Anforderungsprofils; kein zulässiges Auswechseln/Nachschieben

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die in der Stellenausschreibung für Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei des Bundesministeriums des Innern (0 0 – 00000/0#0) ausgeschriebene Stelle "Leiter/-in Stabsbereich 1 'Einsatz' (Besoldungsgruppe A 15/16 BBesO)" bei der Bundespolizeidirektion T.  . B.        mit der Beigeladenen endgültig zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde.

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Übertragung des Dienstpostens "Leiter/-in Stabsbereich 1 'Einsatz' (Besoldungsgruppe A 15/16 BBesO)" bei der Bundespolizeidirektion T.  . B.        mit der Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 19.949,61 € festgesetzt.

 
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