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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2512/12.A

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2512/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0225.14K2512.12A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. März 2012 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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