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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 152/13

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 152/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0408.14K152.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Klageantrag zu 2.) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die in den in seinem Miteigentum stehenden Privatwegen verlegten Kanäle Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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