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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 161/13

Datum:
10.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 161/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0410.13K161.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1073/14
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts L.    vom 7. Dezember 2012 verpflichtet, gemäß dem Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2012 Auskunft über die bei dem Finanzamt L.    in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (die L1.       L2.     + Einrichtung GmbH, AG Köln HRB 00000, - AG Köln , Az. 00 IN 000/00 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen aller bei dem Finanzamt L.    geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis einschließlich 2011 (in Form von Kopien) zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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