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Verwaltungsgericht Köln, 12 K 5265/11

Datum:
21.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5265/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0121.12K5265.11.00
 
Schlagworte:
Bekenntnis auf andere Weise, fehlende familäre Sprachvermittlung
Normen:
BVFG § 6 Abs. 2 i.d.F. des 10. BVFG-ÄnderungsG
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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