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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Meldedaten der Wahlberechtigten zur Wahl des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn gemäß § 35 Meldegesetz (MG) NRW mitzuteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Rechts oder Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen sollen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, nachdem er seit der Ablehnung seines Begehrens durch die Antragsgegnerin fast zwei Monate zugewartet hat, bevor er nunmehr – wenige Tage vor der Wahl – um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 MG NRW. Danach darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen u.a. im Zusammenhang mit „Parlaments- und Kommunalwahlen“ eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister erteilen. Bei der Wahl zum Integrationsrat handelt es sich jedoch nicht um eine Kommunalwahl im Sinne des § 35 MG NW. Durch die Verwendung des Begriffs der „Kommunalwahlen“ nimmt die Vorschrift vielmehr Bezug auf die im „Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW -)“ geregelten allgemeinen Wahlen, d.h. der Wahl des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen sowie der Bezirksvertretungen und der Bürgermeister und Landräte (vgl. § 1 KWahlG NRW). Die Wahl eines anderen - beratenden - Gremiums wie des Integrationsrates durch einen näher bestimmten Kreis von Wahlberechtigten (§ 27 der Gemeineordnung NRW - GO NRW -) ist keine allgemeine Wahl und keine Kommunalwahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, sondern eine zusätzliche, eigenständig durch Gesetz und untergesetzliche Rechtsnormen (hier: die Hauptsatzung sowie die einschlägige Wahlordnung der Beklagten) geregelte Wahl, für deren Modalitäten in § 27 Abs. 11 GO NRW nur teilweise auf die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes verwiesen wird. Insbesondere ist die Vorschrift des § 15 KWahlG NRW, welche die Einreichung von Wahlvorschlägen regelt und u.a. definiert, wer Träger von Wahlvorschlägen sein kann, in § 27 Abs. 11 GO NRW gerade nicht in Bezug genommen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin deshalb in Übereinstimmung mit den - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschriften zu § 35 MG NRW den Antragsteller – einen Einzelbewerber zu den Wahlen zum Integrationsrat – nicht als Auskunftsberechtigten nach § 35 Abs. 1 MG NRW angesehen. Auf die detaillierten Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 14.05.2014 wird ergänzend Bezug genommen.
8Die gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG durfte der Landesgesetzgeber zwischen Wahlen zu Entscheidungsgremien einerseits und Beratungsgremien andererseits unterscheiden und dabei das Interesse von Wahlbewerbern an Auskünften aus dem Melderegister gegenüber dem Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Meldedaten jeweils unterschiedlich gewichten. Für eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 MG NRW auf Wahlen zu Integrationsrat, wie sie der Antragsteller vertritt, ist kein Raum, weil für eine planwidrige Regelungslücke nichts ersichtlich ist.
9Unabhängig von dem Vorstehenden ist die von dem Antragsteller begehrte umfassende Auskunft über die Meldedaten der Wahlberechtigten für die Wahl zum Integrationsrat auch deshalb ausgeschlossen, weil § 35 Abs. 1 Meldegesetz eine derart unbeschränkte Auskunft ohnehin nicht vorsieht, sondern auf eine Auskunft zu zwei nach dem Lebensalter bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten beschränkt ist.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat dabei wegen der begehrten vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache den vollen, auch für ein Hauptsacheverfahren geltenden Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.