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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
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Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Stufe fünf der Gesamtschule I. zum Schuljahr 2014/ 2015 aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
7Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
8Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule I. zum Schuljahr 2014/2015 hat.
9Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
10Im vorliegenden Fall ist die Aufnahmekapazität der Gesamtschule I. , was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, nach Maßgabe des § 46 Abs. 4 SchulG NRW erschöpft.
11Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin der Gesamtschule I. die zur Verfügung stehenden Plätze rechtsfehlerhaft auf die Bewerber verteilt bzw. den Antragsteller, der den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung hat, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.
12Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, dass die Schulleiterin bei der Verteilung der 30 für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nach Förderschwerpunkten differenziert und die Hälfte dieser Plätze an Kinder mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung sowie geistige Entwicklung vergeben hat. Sie ist insoweit einer Vorgabe des Schulträgers gefolgt. Diese ist nicht zu beanstanden. Der Schulträger ist berechtigt, den allgemeinen Schulen Vorgaben hinsichtlich der Förderschwerpunkte zu machen. Dies folgt aus der Wertung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in der ab dem Schuljahr 2014/2015 anzuwenden Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 05.11.2013 (GV.NRW S. 613), wonach sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule stattfindet, in Verbindung mit § 20 Abs. 5 SchulG NRW, wonach die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen an einer allgemeinen Schule mit Zustimmung des Schulträgers (Hervorhebung durch das Gericht) einrichtet. Bestätigt wird dies auch durch die Wertung des § 20 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW, wonach Schulträger auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot sogar allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen können. Durch die Vorgaben des Schulträgers wird gewährleistet, dass auf seinem Gebiet an den allgemeinen Schulen ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen den Förderschwerpunkten unter Berücksichtigung personeller und sächlicher Kapazitäten hergestellt wird, mit dem Ziel, möglichst vielen Schülerinnen und Schülern einen Platz im Rahmen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung stellen zu können.
13Soweit die Schulleiterin nach Ermessen über die Aufnahme entschieden hat, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
14Ein Ermessensfehler liegt nicht darin, dass die Schulleiterin die neun für Kinder mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zur Verfügung stehenden Plätze nach den Kriterien Schulwege und Losverfahren vergeben hat. Beide Kriterien sind in der APO S I ausdrücklich genannt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7). Die Vorschrift räumt der Schulleiterin auch explizit Ermessen ein, „eines oder mehrere“ der dort aufgezählten Aufnahmekriterien heranzuziehen.
15Siehe auch OVG NRW, Beschl. vom 13. Dezember 2013 – 19 E 1086/13 – juris Rdnr. 14.
16Das Gericht sieht keine „willkürliche Zusammenfassung“ bzw. „Vermengung“ beider Kriterien. Die in Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO S I erfolgte vorrangige Aufnahme von Kindern, die in einem Umkreis von bis zu 800 Metern von der Schule entfernt wohnen, ist willkürfrei und nicht zu beanstanden.
17Das Aufnahmekriterium Schulwege führt auch nicht zu einer faktischen Bildung eines Schuleinzugsbereichs. Es hat nicht den Ausschluss von außerhalb der Begrenzung wohnenden Schülern zur Folge. Denn die Schulleiterin hat den Großteil der zur Verfügung stehenden Plätze über das Losverfahren vergeben.
18Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschl. vom 8. August 2006 – 19 B 1566/06 – juris Rdnr. 9.
19In Letzterem ist ebenfalls kein Ermessensfehler zu sehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 15. Juli 2014 (Az.: 14 K 85.14; juris Rdnr. 38) auf der Grundlage der Berliner Schulvorschriften ein „Vergabeverfahren“ für rechtswidrig gehalten, bei dem „sämtliche Plätze ohne Betrachtung der individuellen Besonderheiten“ verlost wurden. Diese Entscheidung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies folgt zum einen daraus, dass das Losverfahren in Nordrhein-Westfalen, wie ausgeführt, in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 APO S I ausdrücklich als zulässiges Aufnahmekriterium genannt wird. Eine Regelung, die die Anwendung des Kriteriums auf Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf beschränkte, existiert nicht. Zum anderen hat die Schulleiterin der Gesamtschule I. individuellen Besonderheiten gerade dadurch Rechnung getragen, dass sie Schüler, die in einem Umkreis von bis zu 800 Metern von der Schule entfernt wohnen, vorrangig aufgenommen hat.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).