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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der 1971 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehörigkeit. Er lebt seit 2002 in Deutschland, wo er im November 2002 seine Ehefrau kennenlernte. Aufgrund der am 13.05.2003 in Dänemark geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er am 30.09.2003 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe der seit 2006 getrennt lebenden Eheleute wurde 2008 geschieden. Seit dem 17.04.2009 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
3Der Kläger leidet an einer Schizophrenie paranoid-halluzinatorischen Typs, wobei sich ein diskret ausgeprägtes schizophrenes Residuum feststellen lässt. Unter dem Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung wurde der Kläger mehrfach gegenüber seiner damaligen Ehefrau gewalttätig und verletzte sie körperlich. Wegen mehrerer im Zeitraum von 2003 bis 2005 begangener Taten - gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung - wurde vom Landgericht Leipzig mit Urteil vom 18.09.2007 – 6 KLs 704 Js 25506/06 - die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre angesetzt. Das Urteil ist im Bundeszentralregister eingetragen. Mit Beschluss vom 26.09.2012 wurde vom Landgericht Leipzig festgestellt, dass die kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht beendet und die Maßregel erledigt sei. Die Erledigung der Unterbringung und der Führungsaufsicht ist im Bundeszentralregister eingetragen.
4Der Kläger stellte am 25.01.2013 einen Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Er legte hierzu u. a. eine Loyalitätserklärung, Zertifikate über den mit der Note 3 bestandenen Deutschtest und den bestandenen Einbürgerungstest sowie einen Bewilligungsbescheid über bezogene Sozialleistungen vor. Laut Behandlungsbescheinigung des Landschaftsverbandes vom 25.07.2012 wird der Kläger seit dem 01.01.2007 in der Allgemeinpsychiatrischen Institutsambulanz behandelt, da er an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10 F20.0) sowie einem Residualzustand (ICD 10 F20.5) leidet. Aufgrund dessen nimmt der Kläger an einer Maßnahme der Eingliederungshilfe der PRIMA Gemeinnützige Einrichtungen Bonn teil.
5Nach Hinweis der Beklagten, dass eine Einbürgerung nach § 10 wegen der Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung ausscheide, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.06.2006 aus, dass die gegen den Kläger angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sei und daher eine Einbürgerung nach § 10 StAG nicht in Betracht komme. Es komme aber ein Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG in Betracht. Zur Begründung führte er aus, dass die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung auch einer Einbürgerung nach § 8 StAG regelmäßig entgegenstehe. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG könne hiervon im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessensspielraums aber abgesehen werden. Der Kläger sei gem. § 8 StAG auf seinen Antrag hin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
6Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 20.09.2013, zugestellt am 25.09.2013, ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 8 StAG, da er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe. Es liege auch keine besondere Härte vor. Dies gelte auch in Bezug auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Vorliegen einer besonderen Härte bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG sei als Ausnahmefall zu behandeln, da bereits die Voraussetzungen des § 12a StAG (Bagatellgrenzen) zugunsten des Einbürgerungsbewerbers eingriffen. Besonders beschwerende Umstände, die ein Absehen von über die Bagatellgrenzen hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Behinderung des Klägers allein reiche nicht für eine solche Feststellung aus, vielmehr müsste die Nichteinbürgerung für den Kläger eine besondere Härte darstellen. Da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis und somit den höchstmöglichen aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland besitze und sein Unterkommen sowie sein Lebensunterhalt durch Bezug öffentlicher Mittel gewährleistet sei, sei das Vorliegen einer besonderen Härte nicht festzustellen. Es lägen auch keine Umstände für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung vor.
7Der Kläger hat am 22.10.2013 Klage erhoben.
8Er ist der Auffassung, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Beklagte das ihr im Rahmen der Einbürgerung nach § 8 StAG zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Die Beklagte habe den Umstand, dass sich die Anordnung der Maßregel und damit das gesetzliche Ziel der Bewährungsaussetzung beim Kläger erledigte, ebenso wie den Umstand, dass der Kläger infolge einer Erkrankung auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sei, nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt. Da der Kläger inzwischen einer geregelten Tätigkeit nachgehe und nicht mehr unter den psychischen Beeinträchtigungen leide, seien die seinerzeitigen Voraussetzungen, die zur Maßregel der Besserung und Sicherung geführt hätten, inzwischen weggefallen. Die Nichteinbürgerung stelle für den Kläger eine besondere Härte dar. Er lebe dauerhaft in Deutschland, fühle sich Deutschland verbunden und schließe eine Rückkehr nach Nigeria aus. Durch die Staatsbürgerschaft erlange er einen Status, der sich relevant von seinem bisherigen Aufenthaltsstatus unterscheide.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.09.2013 über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen trägt sie vor, sie habe das ihr im Rahmen einer Einbürgerungsantragsprüfung nach § 8 StAG zustehende Ermessen ausgeübt.
14Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger einen Bescheid des Bundesamtes der Justiz vom 27.06.2013 vorgelegt, mit dem sein Antrag auf Anordnung der vorzeitigen Tilgung der Entscheidung des Landgerichts Leipzig im Zentralregister abgelehnt worden war.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
18Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung oder erneute Bescheidung seines Einbürgerungsantrags nach der hier - auch nach Auffassung der Beteiligten - allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 8 StAG.
21Im vorliegenden Fall fehlt es an der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Ausländer imstande sein muss, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Der Kläger bezieht laut Feststellungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 46 der Beiakte 1) laufende Leistungen nach dem SGB XII. Diese Leistungen dienen der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, so dass ihr Bezug die Annahme ausschließt, der Kläger sei in der Lage, sich selbst zu ernähren. Daran ändert auch nichts die Vorlage einer Gehaltsabrechnung im Klageverfahren vom Januar 2014 über 513,19 €, da der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachzuweisen vermochte, dass er sich ungeachtet der geringfügigen Beschäftigung allein ernähren kann und keine Sozialleistungen bezieht. Dabei ist es im Unterschied zur Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (vgl. dort § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unerheblich, aus welchen Gründen der Betroffene nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.02.2013 – 5 PKH 13/12 – , juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.06.2012 – 1 A 35/12 – , juris Rn. 35 m.w.N.,
23so dass sich der Kläger nicht auf seine Erkrankung berufen kann. Die Beklagte konnte sich insoweit auch zu Recht auf die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009 (im Folgenden: Vorläufige Anwendungshinweise), Ziff. 8.1.1.4 beziehen.
24Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag zudem nur eingebürgert werden, wenn er neben den sonst in Nrn. 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband kommt daher auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht in Betracht, da aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Leipzig gegen den Kläger eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, die im Bundeszentralregister eingetragen wurde und unbefristet im Register verbleibt. Ein Antrag des Klägers auf vorzeitige Tilgung ist vom Bundesamt der Justiz abgelehnt worden. Bei der Einbürgerung bleiben gem. § 12 a StAG zwar Bagatellverurteilungen außer Betracht und sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuchs einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um die in § 12a Abs. 2 Satz 4 StAG angeführte Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches.
25Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen ausgeübt und es liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides wird deutlich, dass die Behörde die besonderen Umstände des vorliegenden Falles in ihre Überlegungen einbezogen hat. Im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis bei Ermessensentscheidungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Entscheidung Ziffer 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zugrunde gelegt hat. Die Erwägungen der Beklagten lassen keine Rechtsfehler erkennen. Sie sind nicht sachwidrig und damit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens das Vorliegen einer besonderen Härte bzw. eines öffentlichen Interesses überprüft und verneint. Eine "besondere Härte" im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können,
26BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 – 5 C 5/11 – , juris Rn. 39; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 - , juris Rn. 79;
27Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach den bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides vom 20.09.2013 Bezug genommen. Das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen Bewertung.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.