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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4169/13

Datum:
21.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4169/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0521.10K4169.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.06.2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Gymnasiums O.           /Rheinland-Pfalz in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 Schülerfahrkosten in Höhe von insgesamt 385,50 Euro zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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