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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2327/13

Datum:
19.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2327/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2014:0219.10K2327.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 625/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2013 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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