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1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zur Nachholung der erforderlichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - nicht verpflichtet ist, ab dem 01. 02. 2013 ihre Arbeitsleistung im Finanzamt T. B. zu erbringen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zu 1/2.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Die wörtlichen Anträge der Antragstellerin,
31. es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die in ihrem Arbeitszimmer, gelegen im Untergeschoss des Hauses T1.-----straße 00 0 in T. B. , die dort vorhandene ISDN-Buchse von dem vorhandenen Breitbandkabel zu lösen und anstelle der vorhandenen ISDN-Buchse eine DSL-Netzwerkdatendose und einen DSL-Router auf eigene Kosten zu installieren,
42. es wird festgestellt, dass der Antragsgegner nicht aus den in den Schreiben vom 25. 10., 13. 11. und 23. 11. 2012 genannten Gründen berechtigt ist, ab 01. 02. 2013 die Erbringung der Arbeitsleistung der Antragstellerin an einem anderen Ort als dem ihr zugewiesenen integrativen Arbeitsplatz unter der postalischen Adresse wie zu 1. im bisherigen Umfang zu verlangen,
5haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6Das mit dem Antrag zu 1 verfolgte Begehren bleibt erfolglos.
7Es fehlt insoweit bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsgegner verlangt von der Antragstellerin nicht alternativlos, eine DSL-Netzwerkdatendose und einen DSL-Router auf eigene Kosten zu installieren. Er hat ihr vielmehr zwei weitere Möglichkeiten unterbreitet, die nach aktueller Erlasslage erforderliche Umstellung des Heimarbeitsplatzes auf die Anbindung an das Netzwerk der Finanzverwaltung via Internet zu ermöglichen. Danach hat die Antragstellerin neben der Option, den bestehenden ISDN-Anschluss in einen DSL-Anschluss zu ändern, auch die Möglichkeit, entweder den vorhandenen privaten DSL-Anschluss zu nutzen oder über den hauseigenen Stromkreis eine DLan-Verbindung zu erstellen und zu nutzen. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag zu 1 ins Leere. Die dort formulierte Verpflichtung der Antragstellerin besteht nicht. Sie hat vielmehr die Wahl, in welcher Form sie den erforderlichen Breitbandinternetzugang am Heimarbeitsplatz herstellt.
8Dem Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung des Antrags zu 1 kann entnommen werden, dass sie der Auffassung ist, sie habe einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Herstellungskosten für den Breitbandinternetzugang trägt. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass ein auf eine derartige Feststellung gerichteter Antrag unbegründet wäre:
9Eine einstweilige Anordnung des vorstehend angesprochenen Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
10Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
11Die Antragstellerin hat insoweit den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
12Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Breitbandinternetzugang am Heimarbeitsplatz besteht nicht. Ebenso wie über den Ausnahmefall der grundsätzlichen Bewilligung von Heimarbeit entscheidet der Dienstherr auch über die Voraussetzungen im Einzelnen und das Fortbestehen der Bewilligung im Rahmen des ihm zukommenden Organisationsermessens. Bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsbefugnisse sind dem Dienstherrn grundsätzlich weite Grenzen gesetzt,
13vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. 05. 1980 - 2 C 30/78 - juris.
14Die hier getroffene Entscheidung des Antragsgegners, dass Bedienstete, die ihre Arbeitsleistung weiter von einem Heimarbeitsplatz aus erbringen möchten, die Kosten für den Breitband-Internetzugang selbst zu tragen haben, bewegt sich im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die von den Heimarbeitern dadurch zu tragenden Kosten überschaubar sind (ca. 250,- bis 300,- EUR für die vom Antragsgegner unterbreitete Möglichkeit 2, ca. 100,- EUR für die Möglichkeit 3, vgl. Bl. 29 f. BA2) und der Antragsgegner bereits diverse kostenträchtige Verpflichtungen zur Ermöglichung der Heimarbeit übernommen hat. So erhalten Heimarbeiter ein dienstliches Notebook sowie - sowohl am Heimarbeitsplatz als auch in der Dienststelle - Dockingstation, Drucker, Monitor, Maus und externe Tastatur. Der Dienstherr übernimmt auch die Einrichtung des IT-Arbeitsplatzes in der Wohnung. Darüber hinaus erhalten Heimarbeiter ein Software-Telefon sowie ein Headset. Im Falle der Antragstellerin ist zudem zu berücksichtigen, dass ihr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners trotz ihrer Schwerbehinderung die Dienstverrichtung im Finanzamt T. B. möglich wäre. Sie ist also nicht aus gesundheitlichen Gründen auf den Heimarbeitsplatz angewiesen und kann selbst abwägen und entscheiden, ob sie die Kosten für den Anschluss übernehmen oder ihren Dienst künftig wieder im Finanzamt leisten möchte.
15Auch die Erlasslage und die daraus folgende Verwaltungspraxis begründet keine Selbstbindung des Antragsgegners nach Art. 3 Abs. 1 GG, die der Antragstellerin im Wege der Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Freistellung von den Anschlusskosten vermitteln würde. Die aktuelle Erlasslage - Erlass des Finanzministeriums NRW vom 09. 01. 2012, O 2144 - 55- II C 3 (FM) - sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass Kosten für den Breitbandinternetzugang nicht erstattet werden (Ziffer 5 des Erlasses). Daraus, dass die Kosten für den ISDN-Anschluss der Antragstellerin bei Einrichtung des Heimarbeitsplatzes Ende 2009 entsprechend der damaligen Erlasslage (Erlass des Finanzministeriums NRW vom 24. 05. 2004, O 1910 - 40 - II B 1) vom Antragsgegner übernommen wurden, erwächst kein Anspruch darauf, dass nunmehr auch die Kosten für den Breitbandanschluss übernommen werden.
16Der Antrag zu 2 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
17Ein Anordnungsanspruch ist insoweit glaubhaft gemacht. Die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. 10. 2012 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin, ihre Arbeitsleistung ab dem 01. 02. 2013 wieder im Finanzamt T. B. erbringen zu müssen, wenn bis dahin nicht die Voraussetzungen für die Heimarbeit geschaffen sind, ist derzeit rechtswidrig, denn die nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erforderliche vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unterblieben.
18Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
19Diese Pflicht des Dienstherrn greift bereits dann, wenn ein mittelbarer Zusammenhang mit den besonderen Belangen der schwerbehinderten Menschen besteht und spezifische Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind.
20Vgl. Esser / Isenhardt, jurisPK-SGB IX, § 95 Rdn. 17.
21Die Untersagung der Dienstausübung an dem bis dahin bewilligten Heimarbeitsplatz ist eine Angelegenheit, die einen schwerbehinderten Beamten im vorgenannten Sinne berührt, zumal es sich bei dem Heimarbeitsplatz der Antragstellerin nach den Ausführungen des Antragsgegners (vgl. etwa Vermerk Bl. 7 BA2) um einen integrativen Heimarbeitsplatz handelt.
22Die Untersagung der weiteren Dienstausübung an dem integrativen Heimarbeitsplatz erfordert demnach die vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, an der es bisher fehlt. Sollte diese nachgeholt werden, wäre die Entscheidung des Dienstherrn, der Antragstellerin die Erbringung ihrer Dienstpflicht in den Räumlichkeiten des Finanzamts T. B. aufzugeben, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin den Breitband-Internetzugang am Heimarbeitsplatz weiterhin nicht realisiert.
23Auch der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Da die Untersagung der Heimarbeit bereits zum 01. 02. 2013 angekündigt ist, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Verhinderung wesentlicher Nachteile nötig.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Auffangstreitwert zu halbieren.