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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6380/04

Datum:
16.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6380/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1216.9K6380.04.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 177/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf die Nachzahlung des ihm seit dem 03. Dezember 2003 zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 ab  der Klageerhebung am 01. September 2004 und für die nach Klageerhebung monatlich entstandenen Ansprüche auf Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils ab Fälligkeit bis zur jeweiligen Befriedigung dieser Ansprüche Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Hinsichtlich des dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 02. Dezember 2003 gewährten Familienzuschlags wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Prozesszinsen seit dem =1. August 2013 bis zur Befriedigung des Anspruchs zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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