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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2164/12

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2164/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0927.9K2164.12.00
 
Tenor:

Die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 12.12.2011 und vom 13.12.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.02.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 07.10.2005 bis zum 31.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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