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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Mahnung und Vollstreckungsandrohung.
3Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und seit dem 24.01.1990 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes.
4Mit Bescheid vom 10.05.2011 setzte das beklagte Versorgungswerk die monatlichen Beiträge ab dem 01.01.2011 vorläufig auf 125,60 € fest. Bemessungsgrundlage war ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 631,16 €. Eine spätere Überprüfung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides blieb ausdrücklich vorbehalten.
5Mit Schreiben vom 29.05.2012 und 10.07.2012 forderte das beklagte Versorgungswerk den Kläger auf, den Einkommensbescheid für 2009 sowie den Einkommenssteuerbescheid für 2010, hilfsweise eine Ergebnisrechnung für 2010, vorzulegen.
6Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen innerhalb einer bis zum 06.08.2012 gesetzten Nachfrist nicht vorlegte, setzte das beklagte Versorgungswerk mit Beitragsbescheiden vom 21.08.2012 die Monatsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 € sowie für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.097,60 € fest. Die jeweilige Beitragsberechnung erfolge mangels Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise.
7Die Bescheide wurden dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 28.08.2012 zugestellt (Bl. 158 VV).
8Rechtsmittel wurden gegen die Beitragsbescheide nicht eingelegt.
9Unter dem 06.11.2012 erließ das beklagte Versorgungswerk eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung, mit welcher zum Stichtag des 31.10.2012 ein Beitragsrückstand in Höhe von 21.346,80 € festgestellt wird. Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung wurde dem Kläger per Zustellungsurkunde am 09.11.2012 zugestellt.
10Der Kläger hat am 06.12.2012 Klage gegen die Mahnung und Vollstreckungsandrohung erhoben, die er damit begründete, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Aus diesem Grund könne das beklagte Versorgungswerk keine der Satzung entsprechende Beitragsabrechnung vornehmen.
11Unter dem 03.06.2013 übersandte der Kläger den auf den 01.02.2013 datierten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010. Mit Schreiben vom 05.06.2013 wies das beklagte Versorgungswerk den Kläger darauf hin, dass der übersandte Einkommenssteuerbescheid für 2010 keine Berücksichtigung finden könne, da der Beitragsbescheid für 2012 vom 21.08.2012 bestandskräftig sei. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG sei nicht möglich, da der Einkommenssteuerbescheid nicht innerhalb der 3-Monatsfrisft vorgelegt worden sei.
12Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 10.06.2013 den Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2011 vorlegte, setzte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom gleichen Tage für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 einen Monatsbeitrag in Höhe von 161,75 € auf Grundlage eines monatlichen Arbeitseinkommens in Höhe von 855,83 € fest.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14die Mahnung und Vollstreckungsandrohung des beklagten Versorgungswerkes vom 06.11.2012 aufzuheben.
15Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung verweist das beklagte Versorgungswerk auf die der Mahnung und Vollstreckungsandrohung zugrunde liegenden, bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 21.08.2012.
18In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folgen hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
22Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 06.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 7 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985 (JMBl. NW Nr. 15 vom 01.08.1985, S. 172), zuletzt geändert durch die 24. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 07.08.2012 (JMBl. NW Nr. 16 vom 15.08.2012, S. 197) - SVR - i.V.m. § 7a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 06.11.1984 (GV NRW 1984, S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV NRW 2008, S. 41) - RAVG NRW -. Gemäß § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR werden Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR sind Pflichtbeiträge bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.
24Ausweislich der streitgegenständlichen Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 06.11.2012 und der zeitgleich übersandten Beitragskontoübersicht 2012 (Stand: 31.10.2012) beläuft sich der aufgelaufene Beitragsrückstand des Klägers zum 31.10.2012 auf einen Betrag in Höhe von 21.346,80 €. Bei der Berechnung des Beitragsrückstandes wurden Zahlungseingänge bis zum 31.10.2012 berücksichtigt. Nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen Beitragskontoübersicht 2011 (Stand: 31.12.2011) und der Beitragskontoübersicht 2012 (Stand: 31.10.2012) setzt sich der festgestellte Gesamtrückstand aus Beitragsrückständen der Kalenderjahre 2011 (11.626,80 €) und 2012 (9.720 €) zusammen. Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der Beitragsrückstände sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger Einwände gegen die Berechnung und die Höhe des festgestellten Beitragsrückstandes nicht dargetan.
25Der Beitragsrückstand basiert auf den Beitragsfestsetzungen durch die Beitragsbescheide vom 21.08.2012, mit denen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 sowie für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 die monatlichen Beiträge jeweils auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 € bzw. 1.097,60 € festgesetzt worden sind. Den Bescheiden war jeweils eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Beide Bescheide sind dem Kläger mittels Einschreiben gegen Rückschein am 28.08.2012 zugestellt worden. Gegen die Beitragsbescheide vom 21.08.2012 hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt, so dass sie in Bestandskraft erwuchsen. Durch den Beitragsbescheid vom 10.06.2013, mit dem die monatlich zu entrichtenden Beiträge ab dem 01.01.2013 auf einen Betrag in Höhe von 161,75 € festgesetzt worden sind, ist der Beitragsbescheid vom 21.08.2012 betreffend die Monatsbeiträge für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 dahingehend geändert worden, dass die dortige Beitragsfestsetzung nunmehr für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 gilt.
26Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Mahnung und Vollstreckungsandrohung mit Argument in Zweifel zu ziehen versucht, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung - und damit auch bei Erlass der Beitragsbescheide vom 21.08.2012 - noch kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegen habe, wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der der Mahnung und Vollstreckungsandrohung zugrunde liegenden Beitragsbescheide vom 21.08.2012. An der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Beitragsbescheide ist das Gericht wegen deren Bestandskraft gehindert. Dessen ungeachtet erfolgte die Beitragsfestsetzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Satzungsbestimmungen. Da der Kläger - trotz mehrfacher Aufforderungen - keine Einkommensnachweise vorgelegt hatte, blieb für eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung gemäß § 30 Abs. 2, Abs. 4 SVR kein Raum. Vielmehr verblieb es bei der grundsätzlichen Verpflichtung der Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes, den Regelpflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 1 SVR zu entrichten.
27Der Beitragsbescheid vom 21.08.2012 betreffend die Beiträge für das Kalenderjahr 2012 war auch nicht durch das beklagte Versorgungswerk gemäß den §§ 48, 49 VwVfG NRW aufzuheben, nachdem der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegt und damit den Nachweis i.S.d. § 30 Abs. 4 lit. a) SVR erbracht hat. Denn der Kläger hat den auf den 01.02.2013 datierten Einkommenssteuerbescheid erst unter dem 03.06.2013, und damit nicht innerhalb der für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW geltenden 3-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW vorgelegt. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und insbesondere auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.