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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2849/12

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2849/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0129.7K2849.12.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 11.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 verpflichtet, über die Änderungsanzeige der Klägerin vom 15.08.2011 betreffend das Arzneimittel "U. " unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbeitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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