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Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller ist der Personalrat beim C.
4(C1. ). Das C1. betreibt gem. § 4 Abs. 3 des Bundesgesundheitsamtes-nachfolgegesetzes (BGA-NachfG) auf den ihr nach § 1 BGA-NachfG zugewiesenen Aufgabengebieten wissenschaftliche Forschung und wirkt bei der Entwicklung von Standards und Normen mit.
5Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller in einem Beteiligungsverfahren gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verlangen kann, dass ihm der Beteiligte im Rahmen seiner ihm obliegenden Unterrichtungspflicht eine Kopie des Votums der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung stellt.
6Der Beteiligte schrieb im Jahre 2012 dienststellenintern die Besetzung des Dienstpostens Z 14.04/10 im Referat 0 00 (E. ) für einen Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst aus. Auf der Grundlage von am 06. und 21.06.2012 durchgeführter Bewerberauswahlgespräche wählte der Beteiligte für die Stelle den bislang befristet beschäftigten Bewerber I. I1. aus.
7Der Beteiligte bat den Antragsteller unter dem 03.07.2012 um seine Zustimmung zu der unbefristeten Einstellung des ausgewählten Bewerber I1. . Die Vorlage enthält den Hinweis „Votum GB: liegt noch nicht in Schriftform vor“.
8Unter dem 06.07.2012 machte der Antragsteller weiteren Informationsbedarf geltend und bat um nähere Erläuterung der getroffenen Auswahlentscheidung.
9Unter dem 17.07.2012 reichte der Beteiligte eine ergänzende Begründung für seine Auswahlentscheidung nach und bat erneut um Zustimmung zu der beabsichtigten Stellenbesetzung.
10Unter dem 19.07.2012 versagte der Antragsteller seine Zustimmung wegen Unvollständigkeit der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen. Er bat den Beteiligten darum, ihm den Vorgang nach Erhalt des Votums der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam mit dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten erneut zur Zustimmung vorzulegen.
11Unter dem 30.07.2012 teilte der Beteiligte mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb der ihr eingeräumten Frist von Tagen keine Stellungnahme abgegeben habe. Der Beteiligte bat den Antragsteller erneut um Zustimmung zu der beabsichtigten unbefristeten Einstellung.
12Mit ihrer Stellungnahme vom 31.07.2012 widersprach die Gleichstellungsbeauftragte dem Besetzungsvorschlag des Beteiligten. Die Auswahl des Bewerbers I1. sei unter Gleichstellungsaspekten nicht nachvollziehbar. Die Mitbewerberin T. habe bei den Auswahlgesprächen den leistungsstärkeren Eindruck hinterlassen. Die Annahme des Beteiligten, der Bewerber I1. habe in der Vergangenheit bessere Leistungen erbracht, sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein Erkenntnismaterial zu den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen. Ausweislich des auf der Stellungnahme der GLB vom 31.07.2012 befindlichen Eingangsstempels ging die Stellungnahme am 01.08.2012 beim Antragsteller ein.
13Unter dem 02.08.2012 bat der Antragsteller den Beteiligten um Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Der Beteiligte vollzog die beabsichtigte Personalmaßnahme und beschäftigte den Bewerber I1. seit dem 01.09.2012 unbefristet auf dem in Rede stehenden Dienstposten.
14Die Gleichstellungsbeauftragte erhob am 05.09 und 25.09.2012 Einspruch gegen Stellenbesetzung mit dem Bewerber I1. . Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wies die Einsprüche unter dem 06.11.2012 als unzulässig zurück, weil die Gleichstellungsbeauftragte ihre Stellungnahme vom 31.07.2012 erst nach Ablauf der ihr gesetzten Äußerungsfrist von 10 Tagen beim Beteiligten eingereicht habe.
15Der Antragsteller hat am 27.09.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Seiner Auffassung hat der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt, weil er die Personalmaßnahme ohne die Zustimmung des Antragstellers vollzogen habe. Der Beteiligte könne sich nicht auf die Billigungsfunktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG. Die Billigungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beteiligte ihn nicht hinreichend informiert habe. Der Personalrat habe für seine Entscheidungsfindung das Votum der Gleichstellungsbeauftragten verlangen dürfen. Zu den Aufgaben der Personalvertretung gehöre es, darüber zu wachen, dass die gleichstellungsrelevanten Regularien des BGleiG eingehalten würden. Zu Unrecht berufe sich der Beteiligte darauf, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihr Votum nicht innerhalb der ihr gesetzten 10-Tagesfrist abgegeben habe. Das BGleiG enthalte keine Fristbestimmungen für die Abgabe des Votums der Gleichstellungsbeauftragten. Behördliche Fristsetzungen seien rechtswidrig, weil sie die Gleichstellungsbeauftragte in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindern könnten. Vorliegend verstoße das Auswahlverfahren gegen § 7 Abs. 3 BGleiG, weil die Auswahlkommission nur aus einem männlichen Mitglied, nämlich dem FGL Kaiser bestanden habe.
16Der Antragsteller beantragt,
17festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt hat, indem er den tarifbeschäftigten I. I1. unbefristet weiter beschäftigte, obwohl eine Zustimmung des Antragstellers nicht vorlag.
18Der Beteiligte beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Seiner Auffassung nach ist die Billigungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG eingetreten. Der Antragsteller sei hinreichend informiert worden. Die im Schreiben vom 30.07.2012 enthaltene Mitteilung, dass die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb der ihr zustehenden Frist von zehn Werktagen keine Stellungnahme abgegeben habe, sei zutreffend gewesen. Er – der Beteiligte – sei nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller über die nach Ablauf der genannten Frist eingegangene Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zu unterrichten. Da die Gleichstellungsbeauftragte gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG der Personalverwaltung angehöre, gehöre ihre Stellungnahme zu den Unterlagen, die bei der verwaltungsinternen Vorbereitung der beabsichtigten Personalmaßnahme entstehe. Es entspreche nicht der Konzeption des § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, dem Personalrat umfassenden Einblick in diese Unterlagen zu eröffnen. Im Übrigen habe der Beteiligte die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 31.07.2012 nicht berücksichtigen müssen, weil sie erst nach Ablauf der der Gleichstellungsbeauftragten gesetzten Frist eingegangen sei.
21II.
22Der Antrag hat keinen Erfolg.
23Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht dadurch verletzt, dass er den tarifbeschäftigten I1. unbefristet weiter beschäftigte, obwohl eine Zustimmung des Antragstellers nicht vorlag. Die unbefristete Einstellung des Bewerbers I1. gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG wegen Ablaufs der 10-tägigen Erklärungsfrist als gebilligt. Nach dieser Vorschrift gilt die mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Zustimmungsantrages des Dienststellenleiters unter Angabe beachtlicher Gründe schriftlich versagt. Die Erklärungsfrist beginnt allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem der Dienststellenleiter die für die Meinungsbildung des Personalrates erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Die Personalvertretung muss aber innerhalb der Erklärungsfrist unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie zu ihrer Meinungsbildung weiterer Unterlagen bedarf.
24Die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ist vorliegend durch den Zugang der Stellungnahme der GLB vom 31.07.2012 am 01.08.2012 beim Antragsteller in Lauf gesetzt worden und war im Zeitpunkt des Vollzugs der Personalmaßnahme bereits abgelaufen. Der Beteiligte hat dem Antragsteller die für seine Meinungsbildung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Ausweislich des auf der Stellungnahme vom 31.07.2012 befindlichen Eingangsstempels ist die in Rede stehende Stellungnahme der GLB dem Antragsteller am 01.08.2012 zugegangen. Zur Überzeugung des Gerichts wurde die Stellungnahme der GLB dem Antragsteller durch den Beteiligten zugeleitet. Wie die Vertreter des Antragstellers im Anhörungstermin eingeräumt haben, stammt die auf der Stellungnahme darüber hinaus befindliche handschriftliche Eingangsbestätigung „erhalten am 31.07.2012“ von der Personalabteilung des Beteiligten. Dieser handschriftlich verfasste Eingangsvermerk der Personalstelle des Beteiligten wäre auf der dem Antragsteller zugegangenen Kopie der Stellungnahme nicht vorhanden, wenn der Antragsteller die Stellungnahme unmittelbar von der GLB erhalten hätte. Soweit die Vertreter des Antragstellers im Anhörungstermin darauf hingewiesen haben, dass die Stellungnahme vom 31.07.2012 versehentlich nicht vom Vorsitzenden des Antragstellers oder dessen Stellvertreter abgezeichnet worden sei, ändert dies nichts daran, dass die Stellungnahme ausweislich des Eingangsstempels am 01.08.2012 in Machtbereich des Antragstellers gelangt ist. Der Antragsteller hat innerhalb der ihm obliegenden Äußerungsfrist keine beachtlichen Versagungsgründe geltend gemacht. Mit seinem Schreiben vom 02.08.2012 hat er lediglich die unterbliebene Vorlage der Stellungnahme der GLB gerügt, obwohl die Stellungnahme der GLB ihm bereits am 01.08.2012 vorgelegen hat.
25Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.