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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1815/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1815/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1209.2L1815.13.00
 
Tenor:

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7331/13 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 (Az. 00/00/00/00000/0) für die Errichtung eines Lagerplatzes (1. Nachtrag: Standortänderung der Container und Materialboxen) auf dem Grundstück E.-----straße 00 in C.            (Gemarkung C.            , Flur 0, Flurstück 0000) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und die Antragsteller - letztere als Gesamtschuldner - zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

 
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