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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5397/11

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5397/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0219.2K5397.11.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2012 (Az.: 00/0 00/0000/0000) verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 6. Juni 2011 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 (N1. -X. -Straße 0, Köln-C. ) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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