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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4801/12

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4801/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0625.2K4801.12.00
 
Leitsätze:

Die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist auf die Aufhebung der Zulassung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW nicht anwendbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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