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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 908/13

Datum:
19.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 908/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0919.26K908.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2415/13
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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